Contents : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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stehen  (Art.  1  der  Instr.).  Zwischen  höheren  und  niederen  (exekutiven)
  Grenzbeamten  besteht  hinsichtlich  des  Waffengebrauchs
kein  Unterschied.

Werden  andere  Beamte  zur  Unterstützung  herangezogen,  so
sind  gleichwohl  nur  die  Polizei-  und  Forstbeamten  zum  Waffengebrauch
  berechtigt  und  zwar  bei  gemeinschaftlichem  Handeln
mit  den  Grenzbeamten  in  derselben  Weise  wie  diese.  Zu  den
Polizeibeamten  wird  man  aber  hier  auch  die  Gensdarmen  zu
rechnen  haben  (vgl.  Verordnung  vom  30.  Dez.  1820;  G.-S.  1821
S.  1,  8  12  II  6  und  8  30ff.).  Ferner  wird  es  diesfalls  zulässig
sein,  wenn  z.  B.  ein  Polizeibeamter,  welcher  sonst  mit  einer  Schusswaffe
  nicht  ausgerüstet  ist,  eine  solche  im  Falle  der  Unterstützung
erhält  und  anwendet;  er  ist  keineswegs  auf  die  ihm  für  seinen
gewöhnlichen  Dienst  anvertrauten  Waffen  beschränkt?®.  Anderenfalls
  wäre  die  Bestimmung  des  $  3  a.  a.  O.  von  wenig  praktischer
Bedeutung.  Was  nützt  ein  Säbel  gegen  entweichende  Schmuggler.
Vgl.  im  übrigen  die  allgemeinen  Bemerkungen.

Der  Waffengebrauch  der  Grenzaufsichtsbeamten  ist  der  Regel
nach  auf  den  Grenzbezirk  beschränkt.  Nach  $  16  Abs.  3  des
Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  (B.-G.-Bl.  S.  317)  bildet
der  zunächst  innerhalb  der  Zolllinie?°  belegene  Raum,  dessen
Breite  nach  der  Oertlichkeit  bestimmt  wird,  den  Grenzbezirk,
welcher  von  dem  übrigen  Vereinsgebiete  durch  die  besonders  zu
bezeichnende  Binnenlinie  getrennt  ist.

2°  Anderer  Ansicht  anscheinend  der  Erlass  des  Ministers  des  Innern
vom  25.  Juli  1839  (v.  Kamptz,  Annalen  Bd.  23,  S.  656).

®°  Die  Landesgrenzen  gegen  das  Vereinsausland  bilden...  ..  die  Zolllinie.
  Es  können  indess  einzelne  Theile  eines  Vereinsstaates,  wo  die  Verhältnisse
  es  erfordern,  von  der  Zolllinie  ausgeschlossen  bleiben,  z.  B.  die
.  Freihafengebiete  von  Bremen,  Hamburg,  Kuxhafen,  Bremerhafen,  Geestemünde
  und  Brake.  Wo  das  Vereinsgebiet  durch  das  Meer  begrenzt  wird,
bildet  die  jedesmalige,  den  Wasserspiegel  begrenzende  Linie  des  Landes  die
Zolllinie.  Das  gleiche  gilt,  wo  das  Vereinsgebiet  an  andere  Gewässer  grenzt,
sofern  deren  Stand  von  Ebbe  und  Fluth  abhängig  ist  ($  16  des  Vereinszollgesetzes).