er ist lediglich Organ des Reichswillens, ohne an seiner Bildung be-
theiligt zu sein. So vollstreckt er z. B. die vom Bundesrathe be-
schlossene Exekution gegen Bundesglieder, die ihre verfassungs-
mässigen Bundespflichten nicht erfüllen!) u. 8. f. Er ist aber hier
wie dort unverantwortlich; er ist nicht Beamter des Reiches, nicht
dessen Präsident im Sinne des Präsidenten einer Republik, nicht
Unterthan der Reichsgewalt, denn er ist deren Mitträger. Fällt der
Kaiser weg, so bedeutet das hier in keiner Weise ein Interregnum
fir das Reich, denn in dem eben umschriebenen Umfange ist der
Kaiser nicht Subjekt der Reichsgewalt, sondern ihr Organ.
Ohne Weiteres leuchtet nun ein, dass die Existenz des Reiches
als solehen durch den Wegfall des Kaisers nicht berührt wird, dass
das Reich begrifflich unbeeinflusst von der Thatsache bleibt, dass
es zeitweilig eines Subjekts der Kaiserwürde ermangelt. Insoweit
der Kaiser als König von Preussen und deshalb als Mitsouverän des
Reiches fehlt, hat das auf das Reich keinen Einfluss, weil das Reich
aus Staaten besteht und der Staat Preussen im Interregnum seine
Existenz nicht einbüsst; insoweit aber der Kaiser auch alleiniger
Träger der Reichsgewalt ist, bleibt das Reich, auch wenn er fehlt,
bestehen, da jeder Staat als solcher, wie oben: nachgewiesen, von
der Existenz eines persönlichen Trägers der Staatsgewalt unabhängig
ist. Nun geht aber schon aus der oben gegebenen dürftigen Skizze
der kaiserlichen Rechtsstellung hervor, dass das Reich dem Kaiser
einen so weiten Kreis staatlicher Rechte und Pflichten überweist,
dass die diesen entsprechenden Akte, auch wenn der Kaiser nicht vor-
handen ist, nothwendig vorgenommen werden müssen, wenn das Reich
mehr als ein blosser Name sein soll. Es fragt sich: welches Sub-
jekt ist zur Vornahme dieser Akte berufen, und wie charakterisirt
sich seine Rechtsstellung? Auf die sogenannten Ehrenrechte des
Kaisers hat das keinen Bezug; denn diese sind Attribute der kaiser-
lichen Würde, Auszeichnungen, die der Person des Kaisers als solcher
zur Erhöhung ihres öffentlichen Ansehens zugestanden sind. Diese
Rechte stehen, wenn ein Subjekt der Kaiserwürde nicht vorhanden
ist, naturgemäss Niemandem zu. Wie ist es aber mit den anderen ?
Es bedarf kaum eines Beweises, dass die kaiserlichen Rechte
beim Mangel eines preussischen Königs nicht etwa von einem an-
deren deutschen Monarchen „ausgeübt“ werden können; denn in ihrer
Zugehörigkeit zur Krone Preussen, also praktisch in der dieser Zu-
——
1) RV. a. 19.