Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Die  Schlachthoftierärzte  sind  verantwortlich  dafür,  daß  die  Personen,  welche  bei  der
Beförderung  und  der  Schlachtung  seuchenkranker  und  seuchenverdächtiger  Tiere  beschäftigt
gewesen  sind,  sich  einer  gründlichen  Entseuchung  unterziehen,  daß  ferner  die  von  diesen
Tieren  betretenen  Wege  und  Räumlichkeiten,  die  zur  Beförderung  und  zur  Schlachtung
benutzten  Geräte,  sowie  die  Abgänge  der  Schlachttiere  gründlich  entseucht  werden.

Dresden,  am  5.  Oktober  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dutschmann.

 

 

Serichligung.

In  der  Anlage  VI  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  usw.  betreffend,
  vom  24.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  537)  muß  es  unter  1  statt  „erstreckt  sich  auf
alle  im  Grubenfelde“"  heißen:

erstreckt  sich  auf  alle  etwa  im  Grubenfelde.

 

 

 

Druck  und  Berlag  der  Königl  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Mein  dolb  &  Eöbne,  Dresden.