Full text: Das Interregnum.

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franeonico“*, der Sachse ‚in illis loeis, ubi Saxoniea jura servan- 
tur.')* Diese Grenzbestimmung, an sich nicht sehr genau, wurde 
auf die Dauer immer unklarer und führte deshalb zu vielen Streitig- 
keiten über die Grenzen des rheinischen und sächsischen Vikariats- 
bezirkes, die einen Austrag zwischen den Betheiligten erst durch den 
Vergleich vom 9. Juni 1750 2) fanden. ' Dieser Vergleich wurde jedoch 
trotz mehrfachen kaiserlichen Versprechens (durch Joseph II. — 
W.K. III. 19 — und Leopold II. — W.K. III. 17) von Kaiser und Reich 
nicht genehmigt. 
Ernsthaftere Schwierigkeiten machten die Differenzen zwischen 
Pfalz und Bayern über die Frage nach der Zuständigkeit des rheini- 
schen Vikariatsbezirkes. Sie wurden dadurch hervorgerufen, dass 
nach der Verhängung der Reichsacht über die Pfalz im Jahre 1622 
Bayern mit der pfälzischen Kur auch das Reichsvikariat erlangt hatte, 
dass aber im Westphälischen Frieden für die Rudolphinische Linie 
der Pfalz eine achte Kur geschaffen wurde.?) Lebhafter Streit drehte 
sich nun um die Frage, ob das Reichsvikariat mit der Kurwürde 
oder mit der Pfalzgrafschaft verbunden sei. Nachdem der erste Ver- 
gleich der beiden Parteien vom 15. Mai 1724), nach welchem ge- 
meinsame Austibung der Vikariatsgerechtsame vereinbart worden, nicht 
die gewünschte Einigkeit hatte erzielen können, kam es nach heftigen 
diplomatischen und litterarischen Fehden 5) zum Vergleich vom 26. März, 
17456), demzufolge Bayern und Pfalz in der Ausübung der ihnen 
beiden anerkanntermassen zustehenden Vikariatsgewalt sich 
eintretenden Falls ablösen sollten. Dieser Vergleich wurde erst am 
7. und 21. August 1752 vom Kaiser und Reichstage bestätigt‘), aber 
schon 1745 hat Bayern ohne Widerspruch der Pfalz zum ersten Male 
das rheinische Vikariat allein versehen.®) 
1) Ueber diese Worte v. Sarrorı S. 31 ff.; Eıcnuorn III. 8. 42. 
2) Abgedruckt bei GeRstLAacHer, Handbuch der teutschen Reichsgeseze Ill. 
S. 406fl. 
3) 1.P.O. IV. 85. 
4) Abgedruckt bei Moser VII. S. 466ff.; (OLENnscHLAGER), Geschichte des 
Interregni nach Absterben Kayser Karl VI. Bd.I. S. 322 f. 
5) Ueber diese ausführlich Mose, VII. S. 490—530.; Scautree Instit. I. 18, 7. 
6) Abgedruckt in Mosers Staatsarchiv pars V. p. 782. 
1) Moser, Vom römisch. Kaiser, römisch. König u. s. w. S.775.; EicHHoRn, 
IV. 8. 308, Notec.; Wortlaut in Mosers Staatsarchiv pars IX. p. 610. 923. vgl. 
W.K. (1764) a.3, 818. 
8) Ueber alles dies v. ApeLe S. 50 f. Dort auch über die folgende Zeit nach 
dem Aussterben des Kurhauses Bayern. Vgl. hierzu noch Pürrer, Institutionen 
S. 530; HaesErLin III. S. 596. 
 
	        
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