Full text: Das Interregnum.

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das seine Gewalt auf einen Einzelnen überträgt, sei es dass 
es diesen allein oder auch seine Nachkommenschaft zugleich 
dadurch zu Machthabern erhebt. Wenn nun der Thron sich erledigt, 
„si populus caret rege“, so erlangt das Volk auch seine Urgewalt, 
deren es sich bewusst entäussert hatte, zurück. So wird das Volk 
als solches im Interregnum zum Inhaber der Staatsgewalt bis zu dem 
Augenblicke, in dem der neue Monarch gewählt wird. Wenn diese 
Wahl nicht durch das Volk als Ganzes, sondern durch einzelne seiner 
Glieder wie die Wahlfürsten im deutschen Reiche vollzogen wird, 
so handeln diese nicht im eigenen Namen, sondern als Repräsen- 
tanten des Volks, so üben sie einen Akt der Volksgewalt im Namen 
des Volkes aus: „repraesentantes omnes principes et populum Ger- 
maniae‘.1) 
III. Ganz von derselben Grundlage aus behandelt ALTHusıus ?) 
das Interregnum, ALTHUSIUS, jener gewichtige Vorkämpfer der Lehre 
von der Volkssouveränetät, der grosse „Monarchomach‘‘, dessen Be- 
deutung erst neuerdings verdienstvoller Weise wieder in das rechte 
Licht gesetzt worden ist.?) Auch ALTtuusıvus erblickt im Interregnum 
die Demokratie, insofern dabei und zwar sowohl nach dem Aus- 
sterben jeder Dynastie, wie nach dem Absterben des Wahlkönigs, 
das ehemals souveräne Volk wieder in den Besitz der Staatsgewalt 
zurück gelangt, deren es sich nur zeitweilig zu Gunsten jener Macht- 
haber begeben hatte.*) Diese Theorie des Interregnums knüpft ganz 
konsequent an desselben Gelehrten Auffassung vom Monarchen an; 
denn in diesem glaubt ALtausıus nichts anderes als den Beamten 
oder, wie er sich ausdrückt, den Mandatar des Volkes zu sehen. 5) 
Von solchem Standpunkte aus bedeutet der Wegfall des Monarchen 
nichts als das Verschwinden eines Organs der Staats-, d. h. der 
1) a. a. O. cap. V, vgl. cap. VI, XII und XVII. Aebnlich, namentlich in 
der Begründung des Wabhlrechts der Kurfürsten, sind die Ausführungen bei Occam, 
Octo quaestiones II. 14, VIII. 3; Dialogus III. 2, 1, 22; NıcoLaus v. Cues, De 
concordantia catholica III. 4; Antonius pe Rosetıs, Monarchia (bei Goldast, 
Monarcbia 1. S. 252 ff.) I. 47, 48, u. A. 
2) Ich gebrauche mit Fleiss den lateinischen Namen, da dessen deutsche 
Form (Althus — Althaus — Althusen) nicht sicher feststeht. GiERKE, Jobannes 
Althusius S. 10. 
3) GIeERKE, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen 
Staatstheorien. (In den Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsge- 
schichte VII). 
4) Politica methodice digesta (1603): cap. 9; vgl. BLuntscHLi, Geschichte 
der neueren Staatswissenschaft S. 82 f. 
5) a. a. O. cap. 14f. 
 
	        
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