Full text : Das Interregnum.

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Volksgewalt,  diese  letztere  selbst  wird  aber  dadurch  nicht  im  Mindesten
  alterirt.

IV.  Wenngleich  Huco  DE  GRooT  die  Volkssouveränetätslehre
des  ALtausıus  bekämpft,  obschon  ohne  Nennung  des  Gegners  '!),  80
kommt  er  doch  im  Resultate,  was  unsere  Frage  anlangt,  mit  ihm
durchaus  zusammen.  Es  ist  dies  nicht  nur  die  Folge  davon,  dass
GROOT  zwar  die  prinzipiell  permanente  Volkssouveränetät  leugnet,
aber  doch  die  Entstehung  der  Staatsgewalt  durch  einen  Vertrag  der
Unterworfenen  mit  dem  Regenten  erklärt,  sondern  auch  die  Konsequenz
  der  bei  ihm  so  vielfach  ?2)  zu  beobachtenden  Verwechslung  von
Volk  und  Staat.  Indem  er  Staatsgewalt  die  höchste  Gewalt  im
Staate  nennt,  nimmt  er  diese  in  abstraeto  für  den  Staat  als  Ganzes
(subjeetum  commune)  und  dieselbe  Gewalt  in  conereto  für  diejenige
physische  Person  im  Staate  in  Anspruch,  die  als  höchste  Autorität
in  ihm  verfassungsmässig  gegeben  ist  (subjeetum  proprium),  sei  dies
nun  einer  oder  mehrere  oder  alle.?)  Von  dieser  Voraussetzung  aus
müsste  er  folgerichtig  schliessen,  dass,  falls  die  Einzelperson  wegfällt,
  welche  die  Gewalt  in  concreto  innehat,  also  im  Interregnum
der  Monarch,  der  Staat  immer  noch  als  solcher  die  Gewalt  in  abstracto
  zu  besitzen  fortfahre.  Er  vermengt  aber  auch  hier  Staat
und  Volk  und  kommt  so  .zu  dem  Schlusse,  die  Staatsgewalt  falle
im  Interregnum  an  das  Volk  zurlick,  von  dem  sie  ausgegangen  sei.  ')

V.  Ebenfalls  auf  dem  Standpunkte  der  Volkssouveränetätslehre
steht  MATtHıAas  BorTIUs.5)  Er  betrachtet  das  Volk  prinzipiell  als
den  stetigen  Inhaber  der  Staatsgewalt;  das  Eigenthümliche  der  Monarchie
  besteht  nach  ihm  darin,  dass  das  Volk  sich  seinen  Herrscher
zeit-  oder  widerrufsweise  oder  auf  Lebenszeit  oder  auch  mit  der
Erlaubniss  frei  gewählt  hat,  dass  auch  seine  Abkömmlinge  nach
Erbrecht  den  Thron  besteigen  können.  So  lange  der  Thron  besetzt
ist,  so  lange  ist  das  eigene  Recht  des  Volkes  auf  die  Staatsgewalt
nur  in  der  Schwebe  (in  pendenti  et  suspenso),  so  dass  es  mit  dem
Wegfalle  des  Monarchen  wieder  voll  wirksam  wird.  Darnach  bedeutet
  das  Interregnum  die  Zeit  einer  reinen  Demokratie.

VI.  Ausführlicher  behandelt  das  Zwischenreich  SAMmUEL  PUFEN- 



1)  S.  z.B.  deJ.B.ac  P.1.  3,  8;  BLuntscaLı  a.  a.  O.  und  GIERKE,  Johannes
Althusius  S.  4.

2)  S  GiEREE,  Johannes  Althusius  S.  172  f.

3)  de  J.  B.  ac  P.1.  3,  7.

4)  de  J.  B.  ac  P.  I.  3,  7;  UI.  9,  8.

5)  Bei  Arumaeus,  Discursus  academici  I.  S.  276  ff,  281.