Full text: Das Interregnum.

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Dieses persönliche Subjekt der Staatsgewalt ist in der Demo- 
kratie die Summe sämtlicher freier Volksgenossen, in der Aristo- 
kratie ein Bruchtheil von ihnen, in der Monarchie ein einzelner 
Mensch.!) 
Dies Alles als richtig vorausgesetzt, kann von einem Interregnum 
in dem Sinne, wie er im Vorigen festgestellt wurde, und wie er im 
Verlauf des Folgenden durchweg als gegeben angenommen werden 
soll, abgesehen von dem unten unter III, 3 zu besprechenden Falle 
und abgesehen von der höchst unwahrscheinlichen Möglichkeit, dass 
in einer Aristokratie ein Zwischenreich stattfinden werde, ohne dass 
sie erst den Weg über die Monarchie gemacht hätte, begrifflich nur 
in einer Monarchie die Rede sein. Nur in dieser ist es im Gegen- 
  
1) Man hat, namentlich in neuerer Zeit, gegen diese Aristotelische Drei- 
tbeilung der Verfassungsformen lebhafte Angriffe gerichtet, sei es, dass man den 
Eintheilungsgrund für verfehlt erachtete, sei es, dass man die Dreizahl für zu 
eng oder andererseits für zu weit gegriffen erklärte (siehe über diese Streitfrage 
und die Aenderungsvorschläge RoscHuer in Schmidts Zeitschr. für Gesch. VII. 
S.79 ff., Waıtz, Politik, 3. 108—128; ScuuLze, Einleitung in das deutsche Staats- 
recht (2. Ausg.) S. 184 ff. und die dort Citt.).. Trotzdem kann man nicht sagen, 
dass hierdurch die Dreitheilungstheorie ernsthaft erschüttert wäre. I. Die Schrift- 
steller, die von anderen, als juristischen, z. B. ökonomischen, kulturhistorischen 
oder diplomatischen Gesichtspunkten aus neue Eintheilungsprinzipien zu finden 
vermeinten, saben sich doch immer wieder genöthigt, innerhalb der von ihnen 
behaupteten Staatsformen auf die Aristotelische Dreitheilung zurückzukommen. — 
II. Die Theokratie (Ideokratie: s. insbes. BLuntscaLı, Allgemeine Staatslehre 
(6. Aufl.) S. 372f. 379 ff.) ist keine von den drei Aristotelischen im Wesen ver- 
schiedene Staatsform, sondern diejenige, innerhalb deren man als den Rechts- 
grund der Staatsgewalt ihre göttliche Einsetzung metajuristisch annimmt; der 
theokratische Staat als solcher kann aber ebenso gut wieder monarchisch, wie 
demokratisch oder aristokratisch organisirt sein (Waıtz a. a. 0. S. 36, SCHULZE 
2.2.0. S.187). Auch die Annahme sogenannter Mischformen ist kein glücklicher 
Gedanke, jedenfalls kein Fortschritt. Die Mischform ist nichts anderes, als die, 
sei es politisch, sei es rechtlich in besonderer Richtung fortgebildete Einheits- 
form. (Gegen die Mischformen s. ZACHARIAE, Deutsches Staats- und Bundes- 
recht I. S. 78; Bıuntscauı, a.a. 0. S.373ff. — III. Wer die Aristokratie als 
besondere Staatsform streichen will, (Waıtz, a.a. 0. S. 37f. vgl. S.125ff., ZacHa- 
BIAE, 8.8. 0.S. 75 ff.; ZoEPFL, Grundsätze des gem. deutschen Staatsrechts 1. S. 112; 
v. Hzıo, System des Verfassungrechts der monarchischen Staaten Deutschlands I. 
8.338 ff., vgl. auch ScHhuLze a.&. 0. S. 187, jedoch wieder Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechts I. S. 32), verkennt ihren Charakter,’ indem er in ihr die regierende 
Klasse als Organ des souveränen Volks, nicht aber, wie nothwendig, als Trägerin 
der Gewalt zu eigenem Rechte ansieht. Richtig ScHAEFFLE, Bau und Leben des 
socialen Körpers IV. S. 274. — IV. Eine eigenthümliche Eintheilung in Monokratien 
und Pleonokratien neuerdings bei GaReis, Allg. Staatsrecht S. 35 ff.
	        
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