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Dieses persönliche Subjekt der Staatsgewalt ist in der Demokratie
die Summe sämtlicher freier Volksgenossen, in der Aristokratie
ein Bruchtheil von ihnen, in der Monarchie ein einzelner
Mensch.!)
Dies Alles als richtig vorausgesetzt, kann von einem Interregnum
in dem Sinne, wie er im Vorigen festgestellt wurde, und wie er im
Verlauf des Folgenden durchweg als gegeben angenommen werden
soll, abgesehen von dem unten unter III, 3 zu besprechenden Falle
und abgesehen von der höchst unwahrscheinlichen Möglichkeit, dass
in einer Aristokratie ein Zwischenreich stattfinden werde, ohne dass
sie erst den Weg über die Monarchie gemacht hätte, begrifflich nur
in einer Monarchie die Rede sein. Nur in dieser ist es im Gegen-
1) Man hat, namentlich in neuerer Zeit, gegen diese Aristotelische Dreitbeilung
der Verfassungsformen lebhafte Angriffe gerichtet, sei es, dass man den
Eintheilungsgrund für verfehlt erachtete, sei es, dass man die Dreizahl für zu
eng oder andererseits für zu weit gegriffen erklärte (siehe über diese Streitfrage
und die Aenderungsvorschläge RoscHuer in Schmidts Zeitschr. für Gesch. VII.
S.79 ff., Waıtz, Politik, 3. 108—128; ScuuLze, Einleitung in das deutsche Staatsrecht
(2. Ausg.) S. 184 ff. und die dort Citt.).. Trotzdem kann man nicht sagen,
dass hierdurch die Dreitheilungstheorie ernsthaft erschüttert wäre. I. Die Schriftsteller,
die von anderen, als juristischen, z. B. ökonomischen, kulturhistorischen
oder diplomatischen Gesichtspunkten aus neue Eintheilungsprinzipien zu finden
vermeinten, saben sich doch immer wieder genöthigt, innerhalb der von ihnen
behaupteten Staatsformen auf die Aristotelische Dreitheilung zurückzukommen. —
II. Die Theokratie (Ideokratie: s. insbes. BLuntscaLı, Allgemeine Staatslehre
(6. Aufl.) S. 372f. 379 ff.) ist keine von den drei Aristotelischen im Wesen verschiedene
Staatsform, sondern diejenige, innerhalb deren man als den Rechtsgrund
der Staatsgewalt ihre göttliche Einsetzung metajuristisch annimmt; der
theokratische Staat als solcher kann aber ebenso gut wieder monarchisch, wie
demokratisch oder aristokratisch organisirt sein (Waıtz a. a. 0. S. 36, SCHULZE
2.2.0. S.187). Auch die Annahme sogenannter Mischformen ist kein glücklicher
Gedanke, jedenfalls kein Fortschritt. Die Mischform ist nichts anderes, als die,
sei es politisch, sei es rechtlich in besonderer Richtung fortgebildete Einheitsform.
(Gegen die Mischformen s. ZACHARIAE, Deutsches Staats- und Bundesrecht
I. S. 78; Bıuntscauı, a.a. 0. S.373ff. — III. Wer die Aristokratie als
besondere Staatsform streichen will, (Waıtz, a.a. 0. S. 37f. vgl. S.125ff., ZacHa-BIAE,
8.8. 0.S. 75 ff.; ZoEPFL, Grundsätze des gem. deutschen Staatsrechts 1. S. 112;
v. Hzıo, System des Verfassungrechts der monarchischen Staaten Deutschlands I.
8.338 ff., vgl. auch ScHhuLze a.&. 0. S. 187, jedoch wieder Lehrbuch des deutschen
Staatsrechts I. S. 32), verkennt ihren Charakter,’ indem er in ihr die regierende
Klasse als Organ des souveränen Volks, nicht aber, wie nothwendig, als Trägerin
der Gewalt zu eigenem Rechte ansieht. Richtig ScHAEFFLE, Bau und Leben des
socialen Körpers IV. S. 274. — IV. Eine eigenthümliche Eintheilung in Monokratien
und Pleonokratien neuerdings bei GaReis, Allg. Staatsrecht S. 35 ff.