Full text : Das Interregnum.

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Dieses  persönliche  Subjekt  der  Staatsgewalt  ist  in  der  Demokratie
  die  Summe  sämtlicher  freier  Volksgenossen,  in  der  Aristokratie
  ein  Bruchtheil  von  ihnen,  in  der  Monarchie  ein  einzelner
Mensch.!)

Dies  Alles  als  richtig  vorausgesetzt,  kann  von  einem  Interregnum
in  dem  Sinne,  wie  er  im  Vorigen  festgestellt  wurde,  und  wie  er  im
Verlauf  des  Folgenden  durchweg  als  gegeben  angenommen  werden
soll,  abgesehen  von  dem  unten  unter  III,  3  zu  besprechenden  Falle
und  abgesehen  von  der  höchst  unwahrscheinlichen  Möglichkeit,  dass
in  einer  Aristokratie  ein  Zwischenreich  stattfinden  werde,  ohne  dass
sie  erst  den  Weg  über  die  Monarchie  gemacht  hätte,  begrifflich  nur
in  einer  Monarchie  die  Rede  sein.  Nur  in  dieser  ist  es  im  Gegen- 



1)  Man  hat,  namentlich  in  neuerer  Zeit,  gegen  diese  Aristotelische  Dreitbeilung
  der  Verfassungsformen  lebhafte  Angriffe  gerichtet,  sei  es,  dass  man  den
Eintheilungsgrund  für  verfehlt  erachtete,  sei  es,  dass  man  die  Dreizahl  für  zu
eng  oder  andererseits  für  zu  weit  gegriffen  erklärte  (siehe  über  diese  Streitfrage
und  die  Aenderungsvorschläge  RoscHuer  in  Schmidts  Zeitschr.  für  Gesch.  VII.
S.79  ff.,  Waıtz,  Politik,  3.  108—128;  ScuuLze,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht
  (2.  Ausg.)  S.  184  ff.  und  die  dort  Citt.)..  Trotzdem  kann  man  nicht  sagen,
dass  hierdurch  die  Dreitheilungstheorie  ernsthaft  erschüttert  wäre.  I.  Die  Schriftsteller,
  die  von  anderen,  als  juristischen,  z.  B.  ökonomischen,  kulturhistorischen
oder  diplomatischen  Gesichtspunkten  aus  neue  Eintheilungsprinzipien  zu  finden
vermeinten,  saben  sich  doch  immer  wieder  genöthigt,  innerhalb  der  von  ihnen
behaupteten  Staatsformen  auf  die  Aristotelische  Dreitheilung  zurückzukommen.  —
II.  Die  Theokratie  (Ideokratie:  s.  insbes.  BLuntscaLı,  Allgemeine  Staatslehre
(6.  Aufl.)  S.  372f.  379  ff.)  ist  keine  von  den  drei  Aristotelischen  im  Wesen  verschiedene
  Staatsform,  sondern  diejenige,  innerhalb  deren  man  als  den  Rechtsgrund
  der  Staatsgewalt  ihre  göttliche  Einsetzung  metajuristisch  annimmt;  der
theokratische  Staat  als  solcher  kann  aber  ebenso  gut  wieder  monarchisch,  wie
demokratisch  oder  aristokratisch  organisirt  sein  (Waıtz  a.  a.  0.  S.  36,  SCHULZE
2.2.0.  S.187).  Auch  die  Annahme  sogenannter  Mischformen  ist  kein  glücklicher
Gedanke,  jedenfalls  kein  Fortschritt.  Die  Mischform  ist  nichts  anderes,  als  die,
sei  es  politisch,  sei  es  rechtlich  in  besonderer  Richtung  fortgebildete  Einheitsform.
  (Gegen  die  Mischformen  s.  ZACHARIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht
  I.  S.  78;  Bıuntscauı,  a.a.  0.  S.373ff.  —  III.  Wer  die  Aristokratie  als
besondere  Staatsform  streichen  will,  (Waıtz,  a.a.  0.  S.  37f.  vgl.  S.125ff.,  ZacHa-BIAE,
  8.8.  0.S.  75  ff.;  ZoEPFL,  Grundsätze  des  gem.  deutschen  Staatsrechts  1.  S.  112;
v.  Hzıo,  System  des  Verfassungrechts  der  monarchischen  Staaten  Deutschlands  I.
8.338  ff.,  vgl.  auch  ScHhuLze  a.&.  0.  S.  187,  jedoch  wieder  Lehrbuch  des  deutschen
Staatsrechts  I.  S.  32),  verkennt  ihren  Charakter,’  indem  er  in  ihr  die  regierende
Klasse  als  Organ  des  souveränen  Volks,  nicht  aber,  wie  nothwendig,  als  Trägerin
der  Gewalt  zu  eigenem  Rechte  ansieht.  Richtig  ScHAEFFLE,  Bau  und  Leben  des
socialen  Körpers  IV.  S.  274.  —  IV.  Eine  eigenthümliche  Eintheilung  in  Monokratien
und  Pleonokratien  neuerdings  bei  GaReis,  Allg.  Staatsrecht  S.  35  ff.