Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 55 20, 21. 103 
5. URn A. Die entsprechende Anwendung des § 20 auf die 
UnA. führt zu zwei Fragen: Begründet die vorbehaltslose Ent- 
lassung aus der URA. zugleich den Verlust aller etwa neben ihr 
bestehenden deutschen StA.? Hebt die Entlassung aus einer 
deutschen St A. zugleich die nicht vorbehaltene U#A. auf? 
Man kann auch hier die verschiedenen Ansichten rechtfertigen. 
Erl. 12 zu 17. 
Da aber in § 20 eine Verbindung von St A. und RA. insofern 
besteht, als die vorbehaltslose Entlassung aus einer deutschen StA. 
zugleich die RA. beseitigt, so wird man m. E. die beiden gestellten 
Fragen bejahen müssen. Zudem sprechen die in der RK. für den 
Gedanken des § 20 angeführten Gründe auch für die Anwendung 
auf die Un A. KB. 52. Dagegen könnte die in § 35 angeordnete 
Ausschließung des § 21 sprechen. Erl. 6 zu 21. Die Frage ist 
wichtig auch für § 24. — Erl. 10 zu 24. — « 
§ 21. 
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen 
Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit 
in einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß 
§ 20 vorbehält. 
1. Geschichte. Gegenüber der Bestimmung des alten Gesetzes 
— 15 Abs. 1 — sind nur Fassungsänderungen durch die V. und 
die RK. vorgenommen worden. 
2. muß. Gegen Ablehnung gibt § 40 den Rekurs. 
3. besitzt. Es besteht keine Vorschrift darüber, in welcher Form 
der Besitz der St A. nachzuweisen sei. Heimatschein, Aufnahme- 
oder Einbürgerungsurkunde sowie eine nach §§ 14, 15 Abs. 1 aus- 
reichen de Bestallung sind im Gesetz genannt. Es wird aber zu- 
lässig sein, den Nachweis auch anderweitig zu führen. Einl. 30. 
Für den Besitz der St A. wird einstweilen in den meisten Fällen 
noch auf das frühere Recht zurückgegangen werden müssen. 
4. Kosten. Die Entlassung erfolgt nach § 38 hier kostenfrei. 
5. Wirkungen der Entlassung. Im Falle 21 bewirkt die Ent- 
lassung den Verlust aller deutschen St A., jedoch nicht den Verlust 
der vorbehaltenen St A. und der RA. Daraus folgt, daß im Falle 21 
die Wehrpflicht überhaupt nicht berährt wird. Dagegen kann die 
Entlassung auf die Steuerpflicht und den Unterstützungswohnsitz 
wirken.
	        
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