Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 55 20, 21. 103
5. URn A. Die entsprechende Anwendung des § 20 auf die
UnA. führt zu zwei Fragen: Begründet die vorbehaltslose Ent-
lassung aus der URA. zugleich den Verlust aller etwa neben ihr
bestehenden deutschen StA.? Hebt die Entlassung aus einer
deutschen St A. zugleich die nicht vorbehaltene U#A. auf?
Man kann auch hier die verschiedenen Ansichten rechtfertigen.
Erl. 12 zu 17.
Da aber in § 20 eine Verbindung von St A. und RA. insofern
besteht, als die vorbehaltslose Entlassung aus einer deutschen StA.
zugleich die RA. beseitigt, so wird man m. E. die beiden gestellten
Fragen bejahen müssen. Zudem sprechen die in der RK. für den
Gedanken des § 20 angeführten Gründe auch für die Anwendung
auf die Un A. KB. 52. Dagegen könnte die in § 35 angeordnete
Ausschließung des § 21 sprechen. Erl. 6 zu 21. Die Frage ist
wichtig auch für § 24. — Erl. 10 zu 24. — «
§ 21.
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen
Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit
in einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß
§ 20 vorbehält.
1. Geschichte. Gegenüber der Bestimmung des alten Gesetzes
— 15 Abs. 1 — sind nur Fassungsänderungen durch die V. und
die RK. vorgenommen worden.
2. muß. Gegen Ablehnung gibt § 40 den Rekurs.
3. besitzt. Es besteht keine Vorschrift darüber, in welcher Form
der Besitz der St A. nachzuweisen sei. Heimatschein, Aufnahme-
oder Einbürgerungsurkunde sowie eine nach §§ 14, 15 Abs. 1 aus-
reichen de Bestallung sind im Gesetz genannt. Es wird aber zu-
lässig sein, den Nachweis auch anderweitig zu führen. Einl. 30.
Für den Besitz der St A. wird einstweilen in den meisten Fällen
noch auf das frühere Recht zurückgegangen werden müssen.
4. Kosten. Die Entlassung erfolgt nach § 38 hier kostenfrei.
5. Wirkungen der Entlassung. Im Falle 21 bewirkt die Ent-
lassung den Verlust aller deutschen St A., jedoch nicht den Verlust
der vorbehaltenen St A. und der RA. Daraus folgt, daß im Falle 21
die Wehrpflicht überhaupt nicht berährt wird. Dagegen kann die
Entlassung auf die Steuerpflicht und den Unterstützungswohnsitz
wirken.