106 Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz. S 22.
3. Fehlen der Voranssetzungen des § 21. D. h. besitzt der
Antragsteller nur die St A., aus der er entlassen werden will,
oder macht er keinen Vorbehalt gemäß § 20.
4. wird nicht erteilt. Eine unter Verletzung des § 21 erteilte
Entlassung ist rechtsgültig.
5. Ziffer 1. Wehrpflicht umfaßt:
1. Dienstpflicht (Pflicht zum Dienst in Heer oder Klotte,
einschließlich Reserve, Landwehr, Secwehr und Ersatzreserve),
2. Landsturmpflicht, die für RSt. 22 nicht in Betracht
kommt.
Geändert ist in Ziffer 1 der Kreis der Wehrpflichtigen,
— früher: alle Wehrpflichtigen von 17 bis 25 Jahren —
und der Inhalt des Zeugnisses, — früher: daß nicht bloß
die Absicht der Dienstentziehung vorliege.
6. Ziffer 2. Begriff Mannschaften s. HMMG. 38 und Zusatz
v. 9. 11. 1867 § 13.
Bedauerlicherweise hat man in das Gesetz jetzt das Fremdwort
aktiv hineingebracht, trotz der gerade in der Sprache des Wehr-
rechts zunehmenden deutschen Sprachbildung.
Eine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienste darf nicht mit
Rücksicht auf einen Antrag aus § 22 erfolgen, sondern nur auf
Grund der wehrgesetzlichen Bestimmungen.
7. Ziffern 3 und 4. Beurlaubtenstand. Erl. 14 zu 14.
§ 56 Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes (R#l.) lauten:
2. die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und
Freiwilligen (§ 34),
3. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann-
schaften (§ 54),
4. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der
Truppenteile beurlaubten Mannschaften.
9. Ziffer 5. Während die Ziffer 1 bis 4 nur die Erfüllung
der Wehrpflicht betreffen, geht Ziffer 5 darüber hinaus und ver-
bietet die Entlassung aller Beamten, solange sie nicht aus
ihrem Dienstverhältnis entlassen sind. Daß unter Beamten hier alle
Beamten zu verstehen sind, ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes
sowie aus der in B. 28 enthaltenen Bemerkung: Unter Beamten
seien auch die Militärbeamten zu verstehen.
Man wird nicht nur alle unmittelbaren, sondern auch die mittel-
baren Staatsbeamten sowie alle Reichsbeamten der Ziffer 5 unter-
stellen müssen, und zwar ohne die für § 14 vorgesehene Ein-