Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

112 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 24. 
Ob der Aufenthalt dauernd sei, läßt sich am Jahrestage selbst 
noch nicht beurteilen. Es genügt nach der Fassung des Gesetzes, 
wenn der Entlassene am Jahrestage zurückgekehrt ist, um fortan 
den dauernden Aufenthalt im Inland zu nehmen. 
6. Inland. Also ist nach § 2 Wohnsitz oder Aufenthalt in den 
Schutzgebieten ausreichend. 
7. Absatz 2. Für den in § 20 behandelten Fall, daß der An- 
tragsteller die RA. mit einer anderen deutschen St A. behalten hat, 
liegt kein Grund vor, die Ausnahmebestimmung 24 zu recht- 
fertigen. Allerdings führt die Gestaltung des Gesetzes zu dem 
sonderbaren Ergebnis, daß der zum Ausländer Gewordene nach 
Abs. 1 ohne jede Schwierigkeit kraft Gesetzes sich die St A. wieder 
verschaffen kann, während der Entlassene, der Deutscher geblieben 
ist, erst die Voraussetzungen des § 7 erfüllen muß, um die ver- 
lorene St A. wieder zu erlangen. 
8. Zustand während des Jahres. Mit der Entlassung nach 
§ 22 geht der Deutsche der St A. und R. verlustig, ist Aus- 
länder und kann also ausgewiesen werden. Zweifelhaft ist, wie 
ein Antrag auf Wiedererwerb der St A. zu behandeln ist, wenn er 
vor Ablauf des Jahres gestellt wird. Die Frage war früher 
streitig. Nach der Fassung des Gesetzes hätte man Einbürgerung 
eines Ausländers annehmen müssen. Diese Folgerung erschien 
aber ungerecht, weil dadurch diejenigen, die den Antrag innerhalb 
der Frist stellten, ungünstiger dastanden als die, welche die Frist 
einfach ablaufen ließen. Die Bundesregierungen und der Statt- 
halter von Elsaß-Lothringen einigten sich deshalb im Jahre 1896 
auf eine einheitliche Behandlung dahin, daß die Antragsteller nicht 
als Ausländer behandelt werden sollten. — MBl. 1896, 22. — 
Die Regierungsvorlage schlug in dem zweiten Absatz zu § 19 
— jetzt 24 — vor, diese Behandlung in das Gesetz aufzunehmen. 
Die RK. lehnte in erster Lesung den Abs. 2 ab, die Redaktions- 
kommission nahm einen Teil wieder auf, ließ aber den hier in 
Frage kommenden Satz fort, und so ist das Gesetz in Kraft getreten. 
Es ist daher auch fortan nicht ausdrücklich gesagt, daß Anträge 
von Entlassenen während der Frist des § 24 als Ausnahme und 
nicht als Einbürgerung zu behandeln seien. Voraussichtlich wird 
aber wohl die zwar angemessene, aber dem Gesetz widersprechende 
Behandlung als Aufnahme beibehalten werden. Freilich könnte 
man jetzt aus der Ablehnung der Regierungsvorlage Schlüsse gegen 
diese Behandlung ziehen. 
Eine zweifelhafte Frage ist, ob der Entlassene ausgewiesen werden 
dürfe. Bejaht man dies, so kann die Staatsverwaltung durch
	        
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