Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehbrigkeitsgesetz.  8  31.  125

im  Besitz  eines  Reisepapieres  oder  Heimatsscheines  befindet,
von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufs  dieser  Papiere  an  gerechnet.
  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in
die  Matrikel  eines  Bundeskonsulats.  Ihr  Lauf  beginnt
von  neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel
solgenden  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit
sie  sich  bei  dem  Ehemann,  beziehungsweise  Vater  befinden.

Für  Norddeutsche,  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes
  mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufhalten
  und  in  demselben  zugleich  die  Staatsangehörigkeit
erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag  die  zehnjährige  Frist
bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Beteiligten  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres
oder  Heimatscheines  befinden  oder  nicht.

Norddeutschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch
zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  keine
andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  kann  die
Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimatsstaate  wieder
verliehen  werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen.

Norddeutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst
  in  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  zurückkehren,
  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben,
durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte
Aufnahmeurkunde,  welche  auf  Nachsuchen  ihnen  erteilt  werden
muß.

5.  zehnjährigen.  Zweifellos  findet  §  31  Anwendung  auch  auf
den  Verlust  durch  fünfjährigen  Aufenthalt  nach  §  21  Abs.  3.  Erl.  4.

6.  wenn  er  keinem  Staate  angehört.  Bisher  war  streitig,  ob
das  in  dem  alten  §  21  Abs.  5  gegebene  Recht  davon  abhing,  daß
der  ehemalige  Deutsche  inzwischen  keine  fremde  St  A.  erworben
hatte.  Im  allgemeinen  bejahte  man  dies,  auf  Grund  der  Entstehungsgeschichte
  der  Vorschrift,  entgegen  ihrem  Wortlaut.

Das  neue  Gesetz  gibt  eine  andere  Lösung.  Entscheidend  ist  nicht
das  Geschehen  innerhalb  der  Frist,  sondern  der  Zustand  bei  ihrem
Ablauf.  Ob  man  zwischenein  eine  andere  St  A.  besessen  hat,  ist
gleich.  Es  kommt  nur  darauf  an,  ob  man  zur  Zeit  der  Antragstellung
  keine  andere  StA.  hat.