132 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 58 37, 38.
89 3#7.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf
Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von
Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, vom
20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Eine entsprechende Vorschrift findet sich in den meisten Gesetzen
neuerer Zeit, sobald sie Grundbegriffe unserer Rechtsordnung
berühren.
6938.
In den Fällen des § 7, der 88 10, 11, 12, 30, 31
und des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme= oder
Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt
für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen
des § 21.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen
als den im § 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempel-
abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr
als drei Mark erhoben werden.
1. Bedentung der Vorschrift. Das RB#. unterscheidet beim
Erwerb und Verlust der RA., St A. und Ud#rA. zwei Arten von
Vorgängen:
1. Eintritt kraft Gesetzes.
2. Eintritt durch besondere Verfügung der Staatsgewalt. Einl. 29.
Füarr Fall 1 kommen Kosten nicht in Betracht. Es handelt sich
also nur um:
1. Aufnahme
2. Einbürgerungs
3. Bestallungen,
4. Entlassungsurkunden,
5. Beschlüsse nach § 27, 28.
urkunden,