Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

134 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 40. 
gesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den 
88 20, 21 der Gewerbeordnung. 
1. Geschichte. Das alte RSt. enthielt über Rechtsmittel 
nichts. Landesrechtlich war für die Ansprüche das Verwaltungs- 
streitverfahren gegeben in Preußen, Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden, Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt und Lippe. 
Die V. ließ es bei diesem Rechtszustande. Die RK. schloß sich 
dem an. In zweiter Lesung hat der R. § 40 dem Gesetze ein- 
gefügt. 
Zwei Folgen sind wohl dabei übersehen worden: 
1. daß im Rekursverfahren auch über eine nach § 9 getroffene 
Entschließung des Bundesrats entschieden werden kann, 
Erl. 8 zu 9, 
daß auch für Entscheidungen über die UA. Rekurs ge- 
geben ist, Erl. zu 7, 10, 11, 15, 22, 26 Abs. 3, 30, 31, 
32, 35. 
2. Das Rekursverfahren ist im Anhang dargestellt. 
3. § 20, 21 der Gewerbeordnung lauten: 
8 20. 
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde 
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen 14 Tagen, vom 
Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt 
sein muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und 
muß mit Gründen versehen sein. 
21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver- 
fahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz, bleiben den 
Landesgesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze 
einzuhalten: 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung 
durch eine kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist 
besugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu ver- 
nehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.