138 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
Artikel J.
Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert:
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift:
8 11.
Personen, die keinem Staate angehören, können,
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem
Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung
der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden.
§* 11 entsprach früher dem § 21 des alten RSt. Jetzt ist die
Möglichkeit der Heranziehung zum Wehrdienst auf alle Staat-
losen ausgedehnt. Anspruch auf Einbürgerung ist nach § 12 RSt.
gegeben.
2. Der § 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
8 13.
Für die Reihenfolge, in der die Militär-
pflichtigen auszuheben sind, ist der Grad der
Tauglichkeit zum Militärdienst maßgebend.
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur
zulässig zugunsten der in einem Schutzgebiet oder
im Ausland lebenden Militärpflichtigen oder auf
Antrag anderer Militärpflichtigen, sofern diese
ihre sofortige Einstellung wünschen, oder im
Interesse einzelner Waffengattungen, an deren
Ersatz besondere Anforderungen zu stellen sind.
Beseitigt ist die Aushebung durch Los. Das hat für alle Wehr-
pflichtigen Bedeutung.
Abs. 2 bringt für die im Schutzgebiet oder Ausland lebenden
Deutschen eine Erleichterung.
3. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „pfalls sie nicht
nach ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen ihres
Jahrgangs (8 13) gehören“, gestrichen.
Die Vorschrift ergibt sich aus der im § 13 vorgenommenen Be-
seitigung der Losung.