140 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde,
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraus-
setzungen der Ueberweisung zum Landsturm zur
Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt
worden sind.
1. Militärpflichtige. Erläuterung 2 zu 26 Röt.
2. Feste Stellung. D. h. „eine den Unterhalt dauernd
sichernde Lebensstellung"“. B. 37. Die Stellung braucht natürlich
nicht unkündbar zu sein.
6. Im § 22 treten an die Stelle der Worte „kann
durch die oberste Instanz für Ersatzangelegenheiten
des betreffenden Bundesstaats“ die Worte „kann
durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“.
Die Vorschrift ist von der RK. zur Vereinfachung des Ver-
fahrens getroffen.
7. Im 8 30 werden
a) in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2
hinzugefügt:
Der Reichskanzler kann die Entscheidung
über die im § 20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen
Zurückstellungen für Militärpflichtige, die in
einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe
nicht besteht, leben, dem Gouverneur, und für
Militärpflichtige, die im Ausland leben, dem
Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vor-
handen ist, dem Gesandten des Reichs über-
tragen. An Stelle des Gesandten des Reichs
kann die Entscheidung auch dem Gesandten
eines Bundesstaats für die Angehörigen dieses
Staates übertragen werden.