Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 141 
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 
4 hinzugefügt: 
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im 
ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr 
können durch die ständigen Mitglieder der 
Ersatzkommission in den Fällen des § 20 er- 
folgen. 
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der 
Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäft 
ist während der Verhandlungen über die im 
Abs. 1 bezeichneten Gegenstäude erforderlich. 
Für die übrige Zeit kann seine Anwesenheit 
durch die obersten Zivilverwaltungsbehörden 
der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden. 
J) in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert: 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Be- 
schlußfassung teilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheiten die Angelegenheit der nächst- 
höheren Instanz, in den Fällen des § 30 
Nr. 4 Abs. 3 der verstärkten Ersatzkommission, 
zur Entscheidung vorzulegen. 
d) als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt: 
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der 
Ersatzkommission und der verstärkten Ersatz- 
kommission in Ansehung von Militärpflichtigen, 
die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz- 
truppe nicht besteht, oder im Ausland leben, 
besonderen Kommissionen übertragen; solche 
Kommissionen werden auf seine Anordnung 
in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren 
Verwaltungsbeamten und im Ausland am
	        
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