Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 141
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und
4 hinzugefügt:
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im
ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr
können durch die ständigen Mitglieder der
Ersatzkommission in den Fällen des § 20 er-
folgen.
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der
Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäft
ist während der Verhandlungen über die im
Abs. 1 bezeichneten Gegenstäude erforderlich.
Für die übrige Zeit kann seine Anwesenheit
durch die obersten Zivilverwaltungsbehörden
der einzelnen Bundesstaaten angeordnet werden.
J) in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert:
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Be-
schlußfassung teilnehmen, ist bei Meinungs-
verschiedenheiten die Angelegenheit der nächst-
höheren Instanz, in den Fällen des § 30
Nr. 4 Abs. 3 der verstärkten Ersatzkommission,
zur Entscheidung vorzulegen.
d) als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt:
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der
Ersatzkommission und der verstärkten Ersatz-
kommission in Ansehung von Militärpflichtigen,
die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz-
truppe nicht besteht, oder im Ausland leben,
besonderen Kommissionen übertragen; solche
Kommissionen werden auf seine Anordnung
in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren
Verwaltungsbeamten und im Ausland am