Volltext : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung.  21

Einleitung.

 

Das  neue  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz,  das
am  1.  1.  1914  in  Kraft  tritt,  wird  besonders  von  den
Deutschen  im  Ausland  mit  Freude  begrüßt  Es  bringt
ihnen  die  Erfüllung  eines  seit  Jahren  gehegten  Wunsches,  indem
  es  die  Vorschrift  beseitigt,  daß  zehnjähriger  Aufenthalt  im
Auslande  bei  Versäumung  der  Eintragung  in  die  Konsularmatrikel
  die  Zugehörigkeit  zum  Reich  vernichtet.  Als  man
im  Jahre  1870  diese  Vorschrift  zum  Gesetz  erhob,  ging
man  noch  davon  aus,  daß  zehn  Jahre  Auslandsaufenthalt
den  inneren  Zusammenhang  mit  dem  Vaterlande  aufhebe.
Inzwischen  haben  sowohl  die  Verbreitung  der  Reichsdeutschen
  im  Ausland  wie  der  Weltverkehr  eine  Entwickelung
  erfahren,  die  jene  Vorschrift  schon  längst  als
veraltet  hat  erscheinen  lassen.

Im  Ausland  wird  es  dem  Deutschen  bald  klar,  was
es  bedeutet,  einem  Staat  anzugehören.  Dieses  Bewußtsein
von  dem  Werte  der  Staatszugehörigkeit  darf  sich  aber
nicht  auf  die  im  Ausland  lebenden  Volksgenossen  beschränken.
  Seine  volle  Kraft  muß  es  im  Inland  entfalten;
nur  dann  kann  das  Deutsche  Reich  die  Stellung  erringen
und  bewahren,  deren  es  bedarf  und  die  ihm  gebührt.

Es  ist  für  die  Deutschen  eine  Lebensfrage,  als  Volk
zu  einem  ausgeprägten  Staatsbewußtsein  zu  gelangen.