Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung.  27

Deutschen  müßte  so  stark  sein,  daß  es  überall  in  der  Welt
fremden  Einflüssen  widersteht.  Man  soll  es  nicht  nur  als  einen
Vorteil,  sondern  als  eine  Ehre  ansehen:  Deutscher  zu  sein.

Mehrfache  StA.  innerhalb  der  RA.

Während  es  nur  eine  RA.  und  eine  URA.  gibt,  kennt
unser  Recht  26  verschiedene  deutsche  StA.  Es  ist  zulässig,
daß  ein  Deutscher  mehr  als  eine  deutsche  St  A.  besitze.

Ein  besonders  gutes  Beispiel  für  die  mehrfache  StA.
bietet  die  Anstellung  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu  Jena.
Ein  preußischer  Richter,  der  Oberlandesgerichtsrat  in  Jena
wird,  behält  seine  preußische  StA.  bei  und  erwirbt  durch
die  Anstellung  in  Jena  die  St  A.  in  sämtlichen  Thüringischen
  Bundesstaaten,  deren  gemeinsames  Gericht  das
Jenger  Oberlandesgericht  ist.  Diese  sämtlichen  St  A.  gehen
auch  auf  die  Frau  und  die  Abkömmlinge  des  Beamten  über.

Die  Regierungsvorlage  wollte  solche  mehrfache  St.
innerhalb  der  RA.  nach  Möglichkeit  beseitigen.  Der
Reichstag  hat  alle  dies  bezweckenden  Vorschriften  abgelehnt.

Gegen  die  mehrfache  St  A.  läßt  sich  nur  geltend  machen,
sie  begründe  in  verschiedenen  Fällen,  insbesondere  BGB.
1322,  1723,  1745,  die  mehrfache  Zuständigkeit  von  Behörden.
  Diesem  Übelstande  könnte  man  durch  eine  einfache
  Vorschrift  abhelfen.  Die  mehrfache  St  A.  hat  aber
erhebliche  Vorzüge,  so  daß  ihre  Beibehaltung  zu  begrüßen
  ist.

Sie  stärkt  den  Reichsgedanken.  Daß  man  zugleich  Preuße,
Bayer,  Sachse  oder  Bürger  irgend  eines  anderen  Bundesstaates
  sein  kann,  belebt  das  Bewußtsein  der  Zusammengehörigkeit
  der  einzelnen  Stämme  des  deutschen  Volkes.