Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 27 
Deutschen müßte so stark sein, daß es überall in der Welt 
fremden Einflüssen widersteht. Man soll es nicht nur als einen 
Vorteil, sondern als eine Ehre ansehen: Deutscher zu sein. 
Mehrfache StA. innerhalb der RA. 
Während es nur eine RA. und eine URA. gibt, kennt 
unser Recht 26 verschiedene deutsche StA. Es ist zulässig, 
daß ein Deutscher mehr als eine deutsche St A. besitze. 
Ein besonders gutes Beispiel für die mehrfache StA. 
bietet die Anstellung bei dem Oberlandesgerichte zu Jena. 
Ein preußischer Richter, der Oberlandesgerichtsrat in Jena 
wird, behält seine preußische StA. bei und erwirbt durch 
die Anstellung in Jena die St A. in sämtlichen Thürin- 
gischen Bundesstaaten, deren gemeinsames Gericht das 
Jenger Oberlandesgericht ist. Diese sämtlichen St A. gehen 
auch auf die Frau und die Abkömmlinge des Beamten über. 
Die Regierungsvorlage wollte solche mehrfache St. 
innerhalb der RA. nach Möglichkeit beseitigen. Der 
Reichstag hat alle dies bezweckenden Vorschriften abgelehnt. 
Gegen die mehrfache St A. läßt sich nur geltend machen, 
sie begründe in verschiedenen Fällen, insbesondere BGB. 
1322, 1723, 1745, die mehrfache Zuständigkeit von Be- 
hörden. Diesem Übelstande könnte man durch eine ein- 
fache Vorschrift abhelfen. Die mehrfache St A. hat aber 
erhebliche Vorzüge, so daß ihre Beibehaltung zu be- 
grüßen ist. 
Sie stärkt den Reichsgedanken. Daß man zugleich Preuße, 
Bayer, Sachse oder Bürger irgend eines anderen Bundes- 
staates sein kann, belebt das Bewußtsein der Zusammen- 
gehörigkeit der einzelnen Stämme des deutschen Volkes.
	        
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