28 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Nicht selten sind mit der mehrfachen St A. auch mannig-
fache Vorteile verbunden, so für Anstellung im Staats-
dienst und bei dem Besuch von Schulen und Hochschulen.
Dagegen erfahren die Pflichten keine wesentliche Steige-
rung. Die Wehrpflicht ist Reichspflicht, und einer Er-
höhung der Steuerpflicht ist durch das Gesetz zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung — RGBl. 1909, 332 —
vorgebeugt.
Besonders wichtig für die mehrfache St A. ist die Ver-
bindung der Ansprüche aus §7 und 21. Jeder Deutsche
hat nach § 7 Anspruch auf Erwerb der St A. in jedem
Bundesstaat und muß nach § 21 aus der StA. von
jedem Bundesstaat entlassen werden, sofern er nur eine
andere St A. behält. Dadurch ist ein freier Wechsel inner-
halb der deutschen St A., sozusagen eine Freizügigkeit des
Staatsbürgerrechts begründet.
Für die URA. hat man, wohl nur versehentlich, die
Anwendung des § 21 ausgeschlossen. S. darüber die Er-
läuterungen zu § 7 und 21.
Mehrsfache St A. außerhalb der RA.
Das Röt. bringt eine wichtige Neuerung darin, daß
fortan jeder Deutsche, der ins Ausland geht und eine
fremde St A. erwirbt, dadurch das deutsche Bürgerrecht
verliert. Ausnahmen sind zugelassen, weil der Erwerb
der ausländischen St A. häufig durch wirtschaftliche Rück-
sichten geboten ist. ·
Näheres s. in den Erläuterungen zu § 25.
Bei der Einbürgerung von Ausländern schreibt das Rt.
nicht vor, daß die fremde St A. zuvor erloschen sein müsse.
Dies ist reichsrechtlich nur in einzelnen Staatsverträgen