Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

30 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Für die Ral bestehen keine besonderen Erwerbs= und 
Verlustgründe, sie ist, wie bereits dargelegt, mit der 
St A. eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens ver- 
bunden und teilt deren Schicksal. 
Bei mehrfacher St A. erlischt die RA. nur dann, wenn 
alle einzelnen St A. erlöschen. 8 20. 
Die Anstellung im Reichs= und Staatsdienst 
gilt in den Fällen 14 und 15 Abs. 1 als Aufnahme oder 
Einbürgerung, in den Fällen 15 Abs. 2 und 34 gibt sie 
dagegen nur eine Voraussetzung für den Erwerb des 
Bürgerrechts. Inwieweit diese Vorschriften auf die U . 
anzuwenden sind, ist in den Erläuterungen besprochen. 
Der Ausweis über die St. 
Wer die Rechte der Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche 
in Anspruch nimmt, muß den Behörden nachweisen, daß 
er Deutscher sei. 
Die Frage des Ausweises über das Bürgerrecht ist 
daher eine der wichtigsten dieses Rechtsgebietes. Gleich- 
wohl entbehrt sie noch fast ganz der erforderlichen Regelung. 
Es sind nur Bestimmungen über die Form der Ausweise 
vorgesehen — § 39 —, dagegen nicht ein Verfahren, in 
welchem das deutsche Staatsbürgerrecht Zweifelsfällen fest- 
gestellt werden kann und muß. 
Der Nachweis des Besitzes einer deutschen St A. ist nur 
dann einfach, wenn Bestallung als Beamter, Aufnahme- 
oder Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeits- 
ausweis des Antragstellers oder eines seiner Vorfahren 
vorgelegt werden können. Das sind aber nur Ausnahme- 
fälle. Der Mehrzahl der Deutschen würde es nicht leicht sein, 
nachzuweisen, daß sie eine St A. und damit die Ra. besitzen.
	        
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