30 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Für die Ral bestehen keine besonderen Erwerbs= und
Verlustgründe, sie ist, wie bereits dargelegt, mit der
St A. eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens ver-
bunden und teilt deren Schicksal.
Bei mehrfacher St A. erlischt die RA. nur dann, wenn
alle einzelnen St A. erlöschen. 8 20.
Die Anstellung im Reichs= und Staatsdienst
gilt in den Fällen 14 und 15 Abs. 1 als Aufnahme oder
Einbürgerung, in den Fällen 15 Abs. 2 und 34 gibt sie
dagegen nur eine Voraussetzung für den Erwerb des
Bürgerrechts. Inwieweit diese Vorschriften auf die U .
anzuwenden sind, ist in den Erläuterungen besprochen.
Der Ausweis über die St.
Wer die Rechte der Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche
in Anspruch nimmt, muß den Behörden nachweisen, daß
er Deutscher sei.
Die Frage des Ausweises über das Bürgerrecht ist
daher eine der wichtigsten dieses Rechtsgebietes. Gleich-
wohl entbehrt sie noch fast ganz der erforderlichen Regelung.
Es sind nur Bestimmungen über die Form der Ausweise
vorgesehen — § 39 —, dagegen nicht ein Verfahren, in
welchem das deutsche Staatsbürgerrecht Zweifelsfällen fest-
gestellt werden kann und muß.
Der Nachweis des Besitzes einer deutschen St A. ist nur
dann einfach, wenn Bestallung als Beamter, Aufnahme-
oder Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeits-
ausweis des Antragstellers oder eines seiner Vorfahren
vorgelegt werden können. Das sind aber nur Ausnahme-
fälle. Der Mehrzahl der Deutschen würde es nicht leicht sein,
nachzuweisen, daß sie eine St A. und damit die Ra. besitzen.