Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung.  37

Zur  Einführung  in  dieses  schwierige  und  noch  sehr
wenig  bearbeitete  Gebiet  eignet  sich  wohl  am  besten  die
Arbeit  von  Isay.  SV.  37.

Die  Schutzgebiete.

Nach  82  des  RSt.  gelten  die  Schutzgebiete  als  Inland.
Es  sind  aber  gerade  in  Fragen  der  St.  für  sie  mehrfache
  Besonderheiten  gegeben.  §  33  bis  35.  Ausdrücklich
ausgeschlossen  ist  die  Anwendung  der  Vorschriften  4  Abs.  2,
8  Abs.  2,  10  Satz  2,  11  Satz  2,  12  Satz  2,  14  und  21.

Für  die  Schutzgebiete  sind  drei  Gruppen  von  Einwohnern
  zu  unterscheiden:

Deutsche,
Eingeborene,
Ausländer.

Der  Begriff  Eingeborener  ist  zu  §  33  erläutert.

Die  Un  A.  entstammt  dem  Recht  der  Schutzgebiete,  auf
das  sie  bisher  beschränkt  war.  Für  Deutsch-Ostafrika  ist
durch  die  Verordnung  vom  24.  10.  1903  eine  Landesangehörigkeit
  der  Eingeborenen  begründet  worden.  Die
weitere  Ausbildung  des  Staats=  und  Verwaltungsrechts
unserer  Schutzgebiete  gehört  auch  zu  den  wichtigsten  Aufgaben
  der  Rechtspflege.  Welch  eine  große  Bedeutung  sie
hat,  mag  aus  folgenden  Zahlen  klar  werden,  die  vielleicht
nicht  jedem  gegenwärtig  sind.

Unsere  Schutzgebiete  umfassen  eine  Fläche,  die  nahezu
fünfmal  so  groß  ist  als  das  Reichsgebiet  —  2658  000  dkm
gegen  540  857,6  qkm.  Einer  Bevölkerung  des  Reiches  von
64  926000  Menschen  standen  am  1.  1.  1911  in  den  Schutzgebieten
  gegenüber: