Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

78 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 11, 12. 
5. Rechtsmittel. Ebenso wie für § 10. Erl. 10 zu 10. 
6. Kosten wie Erl. 11 zu § 10. 
7. URA. und § 11. Es gilt das gleiche wie für § 10. 
Erl. 12 zu 10. 
8. Uebergangszeit. Es fehlt eine Uebergangsvorschrift, wie 
§ 32 sie für den Verlust nach § 26 gibt. 
Wer am 1. 1. 1914 sein 23. Lebensjahr vollendet und Rechte 
aus § 11 herleiten könnte, muß noch am 1. 1. 1914 selbst den 
Antrag stellen. 
Es können sich im Einzelfall für die Uebergangszeit Unbillig- 
keiten ergeben, denen eine wohlwollende Handhabung des Gesetzes 
entgegenwirken sollte. 
8 12. 
Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher 
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf 
seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er 
sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den 
Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Ein- 
bürgerung nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundes- 
staats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 
und des § 9 Abs. 1 finden Anwendung. 
1. Geschichte. In der R. hat man diese neue Vorschrift vor- 
geschlagen, in der Hauptsache, um den staatenlosen Bewohnern 
Nordschleswigs den Eintritt in die RA. zu erleichtern. Die Vor- 
schrift gilt allgemein, als ein Ausfluß des Gedankens, daß Volks- 
gemeinschaft und Wehrgemeinschaft einander entsprechen sollen. 
Ausländern, die mindestens ein Jahr gedient haben, ist ein 
Recht auf Einbürgerung gewährt. Es hat aber kein Ausländer 
das Recht, in Heer oder Flotte eingestellt zu werden. Die Reichs- 
regierung hat im Einverständnis mit der preußischen Regierung 
ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige die Einstellung staatloser Leute, 
die diensttauglich seien, wenn im Einzelfalle keine Bedenken vor- 
lägen. — KB. 78. — 
Ueber Einzelheiten in der Fassung der Vorschrift ist in der 
RK. wie im R. gestritten worden. 
§ 11 RMG. S. 138.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.