Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 15. 87
nicht anzuwenden sei. — KB. 82. — Diese Feststellung ist nicht
rechtsverbindlich. Sie ist auch nicht zu begründen. Aus dem
Aufbau und der Fassung des Gesetzes ergibt sich die — allerdings
nicht gewollte — Folgerung, daß § 9 zwar nicht auf Abs. 1, wohl
aber auf Abs. 2 von § 15 anzuwenden sei. Man hat anscheinend
Übersehen, daß in Abs. 2 im Gegenfatz zu Abs. 1 nicht ein als
Einbürgerung geltender, nach anderen Vorschriften sich regelnder
Vorgang, sondern eine nach dem Röt. sich vollziehende Ein
bürgerung geordnet ist. Erl. 8 zu 9.
3. Reichsdienst ist Dienst:
1. innerhalb der Reichsverwaltung, REl. 1874, 135,
2. in der Marine, RE#l. 1888, 229,
3. in den Schutzgebieten, soweit die Beamten ein Einkommen
aus deren Fonds beziehen, Kais. Verordnung v. 9. 8. 96 —
RGl. 691.
4. Anstellung. Eine Beschränkung wie in § 14 ist hier nicht
gegeben. Es genühgt jede Anstellung bei irgend einer Reichsbehörde,
also z. B. auch die Anstellung als Pförtner in einem Reichsdienst-
gebäude. § 15 erhält damit eine viel größere Bedeutung als § 14
sie hat.
Ueber den Begriff Anstellung s. im übrigen Erl. 6 zu 14.
5. Vorbehalt. Erläuterung 13 zu 14.
6. Dienstlicher Wohnsitz. Der dienstliche Wohnsitz ist durch die
besonderen Vorschriften des Beamtenrechts geregelt.
Ueber den Fall des Zusammentreffens von Reichs= und Staats-
dienst Erl. 17 zu 14.
7. Diensteinkommen. Gemeint sind alle Dienstbezüge ohne
Rücksicht auf deren Etatsmäßigkeit. Entscheidend ist, daß die
Tätigkeit entgeltliche Hauptbeschäftigung darstelle.
8. Reichskasse. D. h. Kassen der Reichsverwaltung, der Marine
und der Fonds in den Schutzgebieten.
9. Rechtsmittel gegenüber § 15. Abs. 1 spricht nur eine Rechts-
folge der im Belieben der Behörde stehenden Anstellung aus.
Rechtsmittel kommen also nicht in Frage.
Abs. 2 gibt im ersten Halbsatz ein Recht auf Einbürgerung,
wenn der Angestellte ein festes Diensteinkommen bezieht. Bei Ab-
lehnung ist nach § 40 der Rekurs gegeben.
Halbsatz 2 gibt nur die Möglichkeit der Einbürgerung. Gleich-
wohl ist gemäß § 40 auch hier der Rekurs gewährt, was offenbar
nur auf einem Versehen beruht, da ein Rekurs nicht möglich ist,