Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 15. 87 
nicht anzuwenden sei. — KB. 82. — Diese Feststellung ist nicht 
rechtsverbindlich. Sie ist auch nicht zu begründen. Aus dem 
Aufbau und der Fassung des Gesetzes ergibt sich die — allerdings 
nicht gewollte — Folgerung, daß § 9 zwar nicht auf Abs. 1, wohl 
aber auf Abs. 2 von § 15 anzuwenden sei. Man hat anscheinend 
Übersehen, daß in Abs. 2 im Gegenfatz zu Abs. 1 nicht ein als 
Einbürgerung geltender, nach anderen Vorschriften sich regelnder 
Vorgang, sondern eine nach dem Röt. sich vollziehende Ein 
bürgerung geordnet ist. Erl. 8 zu 9. 
3. Reichsdienst ist Dienst: 
1. innerhalb der Reichsverwaltung, REl. 1874, 135, 
2. in der Marine, RE#l. 1888, 229, 
3. in den Schutzgebieten, soweit die Beamten ein Einkommen 
aus deren Fonds beziehen, Kais. Verordnung v. 9. 8. 96 — 
RGl. 691. 
4. Anstellung. Eine Beschränkung wie in § 14 ist hier nicht 
gegeben. Es genühgt jede Anstellung bei irgend einer Reichsbehörde, 
also z. B. auch die Anstellung als Pförtner in einem Reichsdienst- 
gebäude. § 15 erhält damit eine viel größere Bedeutung als § 14 
sie hat. 
Ueber den Begriff Anstellung s. im übrigen Erl. 6 zu 14. 
5. Vorbehalt. Erläuterung 13 zu 14. 
6. Dienstlicher Wohnsitz. Der dienstliche Wohnsitz ist durch die 
besonderen Vorschriften des Beamtenrechts geregelt. 
Ueber den Fall des Zusammentreffens von Reichs= und Staats- 
dienst Erl. 17 zu 14. 
7. Diensteinkommen. Gemeint sind alle Dienstbezüge ohne 
Rücksicht auf deren Etatsmäßigkeit. Entscheidend ist, daß die 
Tätigkeit entgeltliche Hauptbeschäftigung darstelle. 
8. Reichskasse. D. h. Kassen der Reichsverwaltung, der Marine 
und der Fonds in den Schutzgebieten. 
9. Rechtsmittel gegenüber § 15. Abs. 1 spricht nur eine Rechts- 
folge der im Belieben der Behörde stehenden Anstellung aus. 
Rechtsmittel kommen also nicht in Frage. 
Abs. 2 gibt im ersten Halbsatz ein Recht auf Einbürgerung, 
wenn der Angestellte ein festes Diensteinkommen bezieht. Bei Ab- 
lehnung ist nach § 40 der Rekurs gegeben. 
Halbsatz 2 gibt nur die Möglichkeit der Einbürgerung. Gleich- 
wohl ist gemäß § 40 auch hier der Rekurs gewährt, was offenbar 
nur auf einem Versehen beruht, da ein Rekurs nicht möglich ist,
	        
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