88 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 15, 16.
wo kein Anspruch gegeben ist. Das gleiche Versehen liegt bei § 26
Abs. 3 vor. Erl. 7 zu 26.
10. Zustimmung des Reichskanzlers. Die Zustimmung kann
ohne Angabe von Gründen versagt werden. Eine Uebertragung
des Zustimmungsrechts auf andere Behörden ist nicht zugelassen.
11. Reichsdienst in den Schutzgebieten und URn A. 8§ 15 ist
auf Reichsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz in den Schutz-
gebieten haben, nicht anwendbar. Abs. 1 setzt dienstlichen Wohnsitz
in einem Bundesstaat voraus, Abs. 2 solchen im Ausland. Die
Schutzgebiete sind aber nach § 2 weder Bundesstaat, noch Ausland.
Es ist aber bei der allgemeinen Fassung des § 35 fraglich, ob
nicht § 15 Abs. 1 derart anzuwenden ist, daß Schutzgebiet ent-
sprechend Gebiet eines Bundesstaates und UNM. entsprechend St A.
gilt. Schwierigkeiten entstehen dabei für die Bestimmung des
Begriffs Ausländer mit Rücksicht auf § 33. Einl. 38. Erl. 2 zu 35.
12. Mittelbarer Reichsdienst. § 15 spricht, anders als § 14,
nur von dem unmittelbaren Reichsdienst. Hier wird man mit der
Zeit wohl den Schul= und Missionsdienst in die Borschriften 15
und vor allem 34 einbeziehen können. Die deutsche Schule und
die deutsche Mission gehören zu den wichtigsten Mitteln der
Stärkung und Verbreitung des Deutschtums im Auslande. Es
wird ein Fortschritt in der Entwicklung des Deutschtums sein,
wenn es diese seiner Entfaltung dienenden Anstalten in Beziehung
zu seiner RA. bringt.
8 186.
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit
der Aushändigung der von der höheren Verwaltungs-
behörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde
über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des
§ 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetz-
liche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter,
die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.