Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 17. 93
1. Der Bater hat eine andere deutsche St A. als das Kind
— dann verliert das Kind seine St A., erwirbt die St#a.
des Baters nach § 5, die Rl. bleibt unberührt.
2. Der Vater ist Ausländer — dann verliert das Kind zu-
gleich seine St Aä. und Ru.
Ob die Legitimation wirksam sei, ist in den beiden Fällen nach
verschiedenen Gesetzen zu beurteilen. Im Falle 1 ist nur das
deutsche Recht maßgebend — EßGB. 22, Abs. 1. — Im Falle 2
ist dagegen das ausländische Recht entscheidend, mit der durch
En#B. 22 Abs. 2 angeordneten Ausnahme: daß die nach deutschem
Recht, BGB. 1726 bis 1729, erforderlichen Zustimmungen der
Mutter und des Kindes erklärt werden mühssen.
Es ist danach wichtig, festzustellen, worin zurzeit das ausländische
Recht hinsichtlich der Legitimation unehelicher Kinder von dem
deutschen Recht abweicht.
1. Keine L. durch nachfolgende Ehe gibt es in England,
Irland, Cypern, Queensland, Südaustralien sowie in den
englischen Besitzungen, soweit nicht in ihnen holländisches
oder französisches Recht gilt.
2. Keine L. durch Ehelichkeitserklärung ist gegeben
in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco sowie früher in
den schweizerischen Kantonen Genf, Neuenburg, Tesfin, Waadt
und Wallis.
3. Keine L. für in Ehebruch oder Blutschande er-
zeugte Kinder gibt es in
a) Belgien, Luxemburg, Monaco, Bulgarien, Griechenland,
den Niederlanden, Portugal, Rußland (Polen s. Ziffer bh,
Schottland, — früher in den Kantonen Bern (für
Katholiken), Freiburg, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt
und Wallis —, Argentinien, Bolivia, Brasilien, Chile,
Columbia, Costa-Rica, Ecuador, Mexiko, Peru, San
Salvador, Uruguay, Venezuela und dem Staat Louisiana
der Vereinigten Staaten,
b) mit Ausnahmen in Frankreich, Italien, Spanien und
Polen.
4. Keine L. für die in Verletzung des kirchlichen
Keuschheitsgelübdes erzeugten Kinder ist zu-
gelassen in Portugal, Spanien, Argentinien, Brasilien,
Uruguay sowie in den Kantonen Tessin und Wallis.
Näheres bei Cahn, Erl. 8 zu 13 und in den dort genannten
Gesetzen und Schriften.