Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 17. 95 
Wirkung bleiben. Landesgesetzliche Verwaltungsvorschriften können 
auch jetzt jederzeit solche Mittelung anordnen. 
Ueber die Form der Eheschließung Erl. 9 zu 17. Ueber nichtige 
und anfechtbare Ehen Erl. 4, 5 zu 4. 
9. Form der Eheschließung im Inlande. Bei Eheschließungen 
zwischen Angehörigen verschiedener Bundesstaaten be- 
steht nur noch eine Besonderheit für die Angehörigen des rechts- 
rheinischen Bayern, die voraussichtlich bald entfallen wird. 
Versailler Vertrag vom 23. 11. 1870, die bayerische Heimatgesetz- 
gebung und für Preußen Art. 43 § 6 des AG. zum BG. sowie 
RGBl. 1913, 495. 
Eheschliezungen mit Ausländern regelt BG. 1315 
Abs. 2 
Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung 
einer Ehe eine Erlaubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, 
dürfen nicht ohne diese Erlaubnis oder ohne dieses Zeugnis 
eine Ehe eingehen. 
Es kommen weiter in Betracht das Haager Abkommen vom 
12. 7. 1902 — RGBl. O4, 221 Art. 4 — gegenüber Oesterreich- 
Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nieder- 
landen, Portugal, Rumänien, Schweden und Schweiz, sowie die 
Staatsverträge des Reiches mit Italien, Belgien und der Schweiz. 
— 38. 1874, 155; 1875, 719 und 1886, 162 und 241. — Für 
Preußen Art. 43 des AG. zum BeB., eingeschränkt durch die 
erwähnten Staatsverträge. Wegen der anderen landesgesetzlichen 
Vorschriften s. das Werk von Schmitz-Wichmann, die Ehesechlißung 
im internationalen Verkehr. 
10. Form der Eheschliehung im Auslande. Grundsatz ist Be- 
obachtung der Gesetze des Ortes der Eheschließung. EB###B. 
13, 11 sowie die in Anm. 9 erwähnten Vorschriften. 
11. Eheschließung in den Schutzgebieten. Nach § 7 des 
Schutzgebietsgesetzes gilt das Personenstandsgesetz für die Deutschen 
in den Schutzgebieten. Für Eingeborene gilt es nur, wenn be- 
sondere Kaiserliche Verordnungen dies bestimmen. Die Form der 
Mischehen ist streitig. 
12. uRA. Verlustgründe sind, entsprechend § 17, 35: 
. Entlassung aus der URA., 
Erwerb einer ausländischen StA., 
Nichterfüllung der Wehrpflicht, 
. Ausspruch der Behörde, 
Legitimation durch einen Ausländer, 
4 Eheschließung mit einem Ausländer. 
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