Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  17.  95

Wirkung  bleiben.  Landesgesetzliche  Verwaltungsvorschriften  können
auch  jetzt  jederzeit  solche  Mittelung  anordnen.

Ueber  die  Form  der  Eheschließung  Erl.  9  zu  17.  Ueber  nichtige
und  anfechtbare  Ehen  Erl.  4,  5  zu  4.

9.  Form  der  Eheschließung  im  Inlande.  Bei  Eheschließungen
zwischen  Angehörigen  verschiedener  Bundesstaaten  besteht
  nur  noch  eine  Besonderheit  für  die  Angehörigen  des  rechtsrheinischen
  Bayern,  die  voraussichtlich  bald  entfallen  wird.
Versailler  Vertrag  vom  23.  11.  1870,  die  bayerische  Heimatgesetzgebung
  und  für  Preußen  Art.  43  §  6  des  AG.  zum  BG.  sowie
RGBl.  1913,  495.

Eheschliezungen  mit  Ausländern  regelt  BG.  1315
Abs.  2

Ausländer,  für  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Eingehung
einer  Ehe  eine  Erlaubnis  oder  ein  Zeugnis  erforderlich  ist,
dürfen  nicht  ohne  diese  Erlaubnis  oder  ohne  dieses  Zeugnis
eine  Ehe  eingehen.

Es  kommen  weiter  in  Betracht  das  Haager  Abkommen  vom
12.  7.  1902  —  RGBl.  O4,  221  Art.  4  —  gegenüber  Oesterreich-Ungarn,
  Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  Niederlanden,
  Portugal,  Rumänien,  Schweden  und  Schweiz,  sowie  die
Staatsverträge  des  Reiches  mit  Italien,  Belgien  und  der  Schweiz.
—  38.  1874,  155;  1875,  719  und  1886,  162  und  241.  —  Für
Preußen  Art.  43  des  AG.  zum  BeB.,  eingeschränkt  durch  die
erwähnten  Staatsverträge.  Wegen  der  anderen  landesgesetzlichen
Vorschriften  s.  das  Werk  von  Schmitz-Wichmann,  die  Ehesechlißung
im  internationalen  Verkehr.

10.  Form  der  Eheschliehung  im  Auslande.  Grundsatz  ist  Beobachtung
  der  Gesetze  des  Ortes  der  Eheschließung.  EB###B.
13,  11  sowie  die  in  Anm.  9  erwähnten  Vorschriften.

11.  Eheschließung  in  den  Schutzgebieten.  Nach  §  7  des
Schutzgebietsgesetzes  gilt  das  Personenstandsgesetz  für  die  Deutschen
in  den  Schutzgebieten.  Für  Eingeborene  gilt  es  nur,  wenn  besondere
  Kaiserliche  Verordnungen  dies  bestimmen.  Die  Form  der
Mischehen  ist  streitig.

12.  uRA.  Verlustgründe  sind,  entsprechend  §  17,  35:

.  Entlassung  aus  der  URA.,

Erwerb  einer  ausländischen  StA.,
Nichterfüllung  der  Wehrpflicht,

.  Ausspruch  der  Behörde,
Legitimation  durch  einen  Ausländer,
4  Eheschließung  mit  einem  Ausländer.

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