96 Reichs= und Staatsangehbörigkeitsgesetz. 98§ 17, 18.
Zweifelhaft ist:
a) ob die Entlassung aus einer St A. zugleich den Verlust der
UnRA. zur Folge hat. Erl. zu 20,
b) ob die Legitimation durch einen Bater, der nicht die U'##.,
sondern nur eine durch St A. vermittelte Räl besitzt, die
Un A. des Kindes untergehen läßt,
0) ob die Eheschließung mit einem Manne, der nicht die Und,
sondern nur St A. und R. besitzt, die UsK A. der Frau
vernichtet.
Begründen läßt sich wohl das Ja wie das Nein. Man sieht
auch hier, wie wenig zweckmäßig es ist, bei so wichtigen — und
neuen — Rechtsbegriffen einfach die „entsprechende Anwendung“
der für andere Rechtsverhältnisse gegebenen Vorschriften zu ver-
sügen. Das ist einfach für das Gesetz, und schwierig für das
Rechtsleben.
M. E. sollte folgende Erwägung den Ausschlag geben. Beim
Wechsel der St A. innerhalb der R. bleibt die RA. unberührt.
Es sollte daher auch die U# A. unberührt bleiben von Vorgängen,
die nur die St A. treffen. Danach würde in den Fällen § 17
Ziffer 5 und 6 die URA. durch den Erwerb der StA. in einem
Bundesstaate nicht berührt werden.
Die Frage ist von Bedeutung, vor allem für die Abkömmlinge.
Es kann ihnen daran liegen, die nach § 17 erworbene St A. wieder
aufzugeben und nur im Besitze der UA. zu verbleiben. Zwar
hätten sie nach § 7 Anspruch auf die Unm A. — Erl. zu § 7. —
Seine Voraussetzungen sind aber vielleicht gerade nicht voll erfüllt.
Es wäre daher ein Vorteil, wenn die Beteiligten ihre Uh#. nicht
nach § 17 Ziffer 5 und 6 verlieren.
Für § 20 komme ich zu einem anderen Ergebnis, da dort der
Verlust der St#A. ohne Vorbehalt zugleich den Berlust der R.
bewirkt.
§ 18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne
und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner
Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der
Zustimmung der Frau.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist neu und von der Regierung
vorgeschlagen worden, um zu verhindern, daß der Ehemann gegen
den Willen seiner Frau deren StAä. verändern kann, wodurch un-