Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

96 Reichs= und Staatsangehbörigkeitsgesetz. 98§ 17, 18. 
Zweifelhaft ist: 
a) ob die Entlassung aus einer St A. zugleich den Verlust der 
UnRA. zur Folge hat. Erl. zu 20, 
b) ob die Legitimation durch einen Bater, der nicht die U'##., 
sondern nur eine durch St A. vermittelte Räl besitzt, die 
Un A. des Kindes untergehen läßt, 
0) ob die Eheschließung mit einem Manne, der nicht die Und, 
sondern nur St A. und R. besitzt, die UsK A. der Frau 
vernichtet. 
Begründen läßt sich wohl das Ja wie das Nein. Man sieht 
auch hier, wie wenig zweckmäßig es ist, bei so wichtigen — und 
neuen — Rechtsbegriffen einfach die „entsprechende Anwendung“ 
der für andere Rechtsverhältnisse gegebenen Vorschriften zu ver- 
sügen. Das ist einfach für das Gesetz, und schwierig für das 
Rechtsleben. 
M. E. sollte folgende Erwägung den Ausschlag geben. Beim 
Wechsel der St A. innerhalb der R. bleibt die RA. unberührt. 
Es sollte daher auch die U# A. unberührt bleiben von Vorgängen, 
die nur die St A. treffen. Danach würde in den Fällen § 17 
Ziffer 5 und 6 die URA. durch den Erwerb der StA. in einem 
Bundesstaate nicht berührt werden. 
Die Frage ist von Bedeutung, vor allem für die Abkömmlinge. 
Es kann ihnen daran liegen, die nach § 17 erworbene St A. wieder 
aufzugeben und nur im Besitze der UA. zu verbleiben. Zwar 
hätten sie nach § 7 Anspruch auf die Unm A. — Erl. zu § 7. — 
Seine Voraussetzungen sind aber vielleicht gerade nicht voll erfüllt. 
Es wäre daher ein Vorteil, wenn die Beteiligten ihre Uh#. nicht 
nach § 17 Ziffer 5 und 6 verlieren. 
Für § 20 komme ich zu einem anderen Ergebnis, da dort der 
Verlust der St#A. ohne Vorbehalt zugleich den Berlust der R. 
bewirkt. 
§ 18. 
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne 
und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner 
Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der 
Zustimmung der Frau. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist neu und von der Regierung 
vorgeschlagen worden, um zu verhindern, daß der Ehemann gegen 
den Willen seiner Frau deren StAä. verändern kann, wodurch un-
	        
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