Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

—  46  —

Und  auch  so  hatte  der  letztere  grofse  Bedenken,  dem  Reichstage
seinen  Lauf  zu  lassen;  er  verhehlte  dem  Bruder  nicht,  dafs  es  ihm
am  richtigsten.  und  besten  scheine,  denselben  nicht  vor  seiner
Ankunft  abhalten  zu  lassen.  Doch  wollte  er  es  schliefslich  dem
Erzherzog  anheimgeben,  die  Entscheidung  zu  treffen:  könne  es
voraussichtlich  ohne  Nachteil  für  das  Haus  Habsburg  geschehen,
so  möge  Ferdinand  den  Reichstag  abstellen;  andernfalls  will  auch
der  Kaiser  darin  gewilligt  haben,  dafs  derselbe  stattfinde’).
In  der  That  fertigte  er,  damit  also  an  ihm  kein  Hindernis  sei,  die
Vollmachten  und  Akte,  deren  man  zu  dem  Reichstage  bedurfte,
nach  den  Wünschen  des  Infanten  aus?).  Das  Hauptaktenstück,  die
Instruktion  für  die  kaiserlichen  Kommissare,  welche  für  die  Verhandlungen
  des  Reichstags  die  Grundlage  bilden  mufste,  wurde
wesentlich  in  der  Fassung  erneuert,  die  schon  im  vorigen  Jahre
im  Hinblick  auf  den  Augsburger  Reichstag  beliebt  und  ausgefertigt
  worden  war?).  Doch  hielten  es  der  Kaiser  und  der  Erzherzog
für  erforderlich,  dafs  den  Kommissaren  noch  eine  Spezialweisung
zugestellt  würde,  auf  Grund  deren  sie  die  Verhandlung  der  Glaubenssache
  vor  dem  Forum  des  Reichstags  unter  allen  Umständen  verhindern
  könnten*).  Die  Kommissare  selbst  waren  dieselben  wie
in  Vorjahre,  nur  nahm  der  Kaiser  auf  speziellen  Wunsch  des  Erzherzogs
  noch  dessen  treu  ergebenen  Rat,  den  Bischof  Bernhard  von
Trient,  unter  ıhre  Zahl  auf.

sich  aber  aus  Karls  Antwort  einigermafsen  ergiebt;  letztere  bei  Bradford
S.  238—243;  Orig.  u.  Abschr.  (Briefbuch)  in  Wien  H.  H.  St.  A.  —  Auch  auf  ein
Konzil  liefs  sich  dem  Reiche  immer  noch  keine  Aussicht  eröffnen;  erst  in
Italien  wollte  sich  Karl  mit  dem  Papste  darüber  benehmen;  vgl.  sein  angeführtes
  Schreiben  an  Ferdinand  vom  2.  Februar.

ı)  Kaiser  an  Ferdinand  25.  März  1526,  s.  vor.  Anm.
2)  Erwähnt  im  nämlichen  Schreiben.
3)  Vgl.  darüber  unten  Buch  2.

*)  Dies  ist  die  berüchtigte  „Klausel“,  welche  später  am  Reichstag  eine
so  grofse  Rolle  spielen  sollte.  Es  wird  aus  dem  Schreiben  vom  25.  März,
welches  der  Klausel  gedenkt,  nicht  klar,  ob  der  Gedanke  vom  Kaiser  oder
vom  Infanten  ausgegangen  ist.  Jedenfalls  aber  wurde  dem  letzteren  vom
Kaiser  anheimgestellt,  welchen  Gebrauch  er  von  der  Klausel  machen  wollte,
da  ja  überhaupt  dem  Erzherzog  in  allem,  was  den  Reichstag  betraf,  wie  wir
sahen,  unbeschränkte  Vollmacht  verliehen  war;  damit  erledigt  sich  die  Bemerkung
  Rankes  (II$  S.  254),  dafs  man  nicht  sähe,  wodurch  sich  die  Kommissare
  ermächtigt  gehalten  hätten,  am  Reichstage  anfangs  mit  einer  anderen
(nämlich  der  auf  Grund  der  vorjährigen  erneuten  Haupt-)  Instruktion  aufzutreten.
  —  Über  die  Klausel  selbst  und  ihre  Bedeutung  s.  unten  Buch  2.