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Und auch so hatte der letztere grofse Bedenken, dem Reichstage
seinen Lauf zu lassen; er verhehlte dem Bruder nicht, dafs es ihm
am richtigsten. und besten scheine, denselben nicht vor seiner
Ankunft abhalten zu lassen. Doch wollte er es schliefslich dem
Erzherzog anheimgeben, die Entscheidung zu treffen: könne es
voraussichtlich ohne Nachteil für das Haus Habsburg geschehen,
so möge Ferdinand den Reichstag abstellen; andernfalls will auch
der Kaiser darin gewilligt haben, dafs derselbe stattfinde’).
In der That fertigte er, damit also an ihm kein Hindernis sei, die
Vollmachten und Akte, deren man zu dem Reichstage bedurfte,
nach den Wünschen des Infanten aus?). Das Hauptaktenstück, die
Instruktion für die kaiserlichen Kommissare, welche für die Verhandlungen
des Reichstags die Grundlage bilden mufste, wurde
wesentlich in der Fassung erneuert, die schon im vorigen Jahre
im Hinblick auf den Augsburger Reichstag beliebt und ausgefertigt
worden war?). Doch hielten es der Kaiser und der Erzherzog
für erforderlich, dafs den Kommissaren noch eine Spezialweisung
zugestellt würde, auf Grund deren sie die Verhandlung der Glaubenssache
vor dem Forum des Reichstags unter allen Umständen verhindern
könnten*). Die Kommissare selbst waren dieselben wie
in Vorjahre, nur nahm der Kaiser auf speziellen Wunsch des Erzherzogs
noch dessen treu ergebenen Rat, den Bischof Bernhard von
Trient, unter ıhre Zahl auf.
sich aber aus Karls Antwort einigermafsen ergiebt; letztere bei Bradford
S. 238—243; Orig. u. Abschr. (Briefbuch) in Wien H. H. St. A. — Auch auf ein
Konzil liefs sich dem Reiche immer noch keine Aussicht eröffnen; erst in
Italien wollte sich Karl mit dem Papste darüber benehmen; vgl. sein angeführtes
Schreiben an Ferdinand vom 2. Februar.
ı) Kaiser an Ferdinand 25. März 1526, s. vor. Anm.
2) Erwähnt im nämlichen Schreiben.
3) Vgl. darüber unten Buch 2.
*) Dies ist die berüchtigte „Klausel“, welche später am Reichstag eine
so grofse Rolle spielen sollte. Es wird aus dem Schreiben vom 25. März,
welches der Klausel gedenkt, nicht klar, ob der Gedanke vom Kaiser oder
vom Infanten ausgegangen ist. Jedenfalls aber wurde dem letzteren vom
Kaiser anheimgestellt, welchen Gebrauch er von der Klausel machen wollte,
da ja überhaupt dem Erzherzog in allem, was den Reichstag betraf, wie wir
sahen, unbeschränkte Vollmacht verliehen war; damit erledigt sich die Bemerkung
Rankes (II$ S. 254), dafs man nicht sähe, wodurch sich die Kommissare
ermächtigt gehalten hätten, am Reichstage anfangs mit einer anderen
(nämlich der auf Grund der vorjährigen erneuten Haupt-) Instruktion aufzutreten.
— Über die Klausel selbst und ihre Bedeutung s. unten Buch 2.