Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K.  59.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben  in  dem
in  den  verschiedenen  Landeskheilen  geltenden  allgemeinen  Rechte,  in  Provinzialgesetzen,
  in  Lokalgesetzen  oder  Lokalordnungen  enthalten,  oder  durch  Observanz
oder  Gewohnheit  begründet  sein,  werden  aufgehoben.

KG.  60.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Deerselbe=  4  befugt,  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  oder  sonstige  Verhältnisse
  und  besonderr  für  die  Vermögensverwaltung  bestehende  Einrichtungen
den  im  8.  57.  Absatz  1.  festgesetzten  Termin  der  Ausführung  zu  verlängern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  20.  Juni  1875.

(#.  S.)  Wilbelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

(r.  3302.  Anlage.