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K. 59.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in dem
in den verschiedenen Landeskheilen geltenden allgemeinen Rechte, in Provinzialgesetzen,
in Lokalgesetzen oder Lokalordnungen enthalten, oder durch Observanz
oder Gewohnheit begründet sein, werden aufgehoben.
KG. 60.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Deerselbe= 4 befugt, mit Rücksicht auf besondere örtliche oder sonstige Verhältnisse
und besonderr für die Vermögensverwaltung bestehende Einrichtungen
den im 8. 57. Absatz 1. festgesetzten Termin der Ausführung zu verlängern.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 20. Juni 1875.
(#. S.) Wilbelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(r. 3302. Anlage.