Full text : Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

72  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  glieder.  (März  4.)

Gnesen  und  Posen  so  wie  die  Diöcese  Paderborn  mit  aufgeführt,  obwohl  sie
zur  Zeit  einen  gesetzmäßig  bestellten  Verwalter  überhaupt  nicht  besitzen.  Indessen
  in  diesen  Diöcesen  ist  die  Nothwendigkeit  eines  ernsten  Vorgehens  der
Staatsregierung  um  so  dringender,  weil  in  Folge  der  Weigerung  der  Doncapitel
  zur  Wahl  eines  Bisthumsverwesers  die  Zustände  in  erhöhtem  Maße
verworren  geworden  und  der  Widerstand  gegen  die  staatliche  Ordnung  in  der
bedenklichsten  Weise  gesteigert  ist.  Es  gilt  dies  namentlich  für  die  Erzdiöcese
Posen  und  Gnesen,  in  denen  ein  geheimer  Delegat  Roms  die  Fäden  der  Bewegung
  in  Händen  hat.  Die  Einstellung  der  Staatsleistungen  muß,  um
wirksam  zu  sein,  allgemein  und  vollständig  durchgeführt  werden.  Demgemäß
sind  alle  Leistungen  einzustellen,  welche  direkt  oder  indirekt  für  den  Episcopat,
die  von  ihm  dependirenden  Behörden  und  Institute  so  wie  für  den  Clerus
bestimmt  sind.  Um  dies  mit  voller  Bestimmtheit  erkennen  zu  lassen,  ist  der
Ausdruck  gewählt:  „sämmtliche  für  die  Bisthümer,  die  zu  denselben  gehörigen
  Institue  und  Geistlichen  bestimmten  Leistungen“.  Dieser  Ausdruck  schließt
sich  der  Bezeichnung  der  entsprechenden  Kapitel  bes  Staatshaushalts-Etats,
insbesondere  des  Kapitels  118  an  und  umfaßt  alle  Zwecke,  welche  hier  vorgesehen
  sind.  Insbesondere  also  wird  die  Einstellung  alle  Leistungen  für  die
Bischöfe  selbst  und  die  bischöflichen  Stühle,  so  wie  für  die  bischöflichen  Behörden
  und  Beamten  umfassen;  ferner  die  Leistungen  für  die  Domcapitel,
Collegiatstifte  und  deren  Zubehörungen,  so  wie  für  die  Discesan-Anstalten
als  Priester-  und  Clerikal-Seminare,  Emeriten-  und  Demeriten-Anstalten.
Unter  den  Leistungen  für  Geistliche  aber  sind  alle  Aufwendungen,  welche  für
den  Clerus  bestimmt  sind,  zu  begreifen,  gleichviel,  ob  die  Bewilligungen
direkt  an  die  Geistlichen  oder  an  Kirchen,  Kirchengemeinden  und  Kirchenkassen
  erfolgt  sind,  sobald  sie  nur  zum  Unterhalt  der  Geistlichen  dienen.  Dagegen
  sind  hiernach  von  der  beabsichtigten  Maßregel  diejenigen  Leistungen
ausgeschlossen,  welche  zur  Besoldung  der  niederen  Kirchendiener  bei  den  einzelnen
  Kirchengemeinden,  so  wie  zu  den  sächlichen  Cultuskosten  und  den  Baubedürfuissen
  dieser  einzelnen  Gemeinden  bestimmt  sind.  Durch  die  Worte
„Leistungen  aus  Staatsmitteln“  hat  jeder  Zweifel  darüber  abgeschnitten  werden
  sollen,  daß  der  Einstellung  nicht  nur  baare  Besoldungen  und  Zuschüsse,
sondern  auch  alle  sonstigen  materiellen  Beihülfen  unterliegen,  welche  der  Staat
zu  den  angegebenen  Zwecken  bisher  gewährt  hat.  Insbesondere  fallen  darunter
  also  auch  alle  Naturalprästationen  an  Getreide  und  Holz,  ferner  die
Gebrauchs-  und  Nutzungsrechte  an  Gebäuden  und  sonstigen  Realitäten,  so
wie  an  Mobilien  jeder  Art.  In  gleicher  Weise  ist  bereits  in  denjenigen
Fällen  verfahren,  in  welchen  eine  Einbehaltung  der  Staatsmittel  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  verfügt  ist.“  Ueber  die  Bedingungen  zum
Wiedereintritt  in  den  Genuß  der  Staatszuschüsse  von  Seite  der
Bischöfe  sowohl  als  der  einzelnen  Pfarrer  u.  sagen  die  Motive:  „Die  §§  2
bis  6  setzen  die  Voranssetzungen  fest,  unter  welchen  die  Wiederaufnahme  der
Leistungen  sowohl  für  die  verschiedenen  Sprengel  im  Ganzen,  als  auch  für
die  einzelnen  Empfangs  berechtigten  Statt  haben  soll.  Der  §  2  zunächst  macht
die  Wiederaufnahme  der  Leistungen  für  den  Umfang  des  Sprengels  davon
abhängig,  daß  der  Bischof  oder  Bisthumsverweser  durch  schriftliche  Erklärung
der  Staatsregierung  gegenüber  sich  verpflichtet,  die  Gesetze  des  Staates  zu
befolgen.  Die  hier  geforderte  Verpflichtung  entspricht  der  eidlichen  Verpflichtung,
  welche  ein  Bisthumsverwalter  nach  §  2  des  Gesetzes  vom  20.  Mai
d.  J.  über  die  Verwaltung  erledigter  katholischer  Bisthümer  aufzunehmen
hat.  Die  §§  3  und  4  ordnen  denselben  Gegenstand  für  diejenigen  Bisthümer,
deren  Stuhl  zur  Zeit  erledigt  ist,  oder  deren  Stuhl  erledigt  werden  möchte,
bevor  der  zeitige  Bischof  zum  Gehorsam  gegen  die  Staatsgesetze  verpflichtet
ist.  In  allen  diesen  Fällen  ist  davon  ausgegangen,  daß,  wenn  entweder  der