Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Beistände u. Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver- 
Vertreter 
Nieberschrift 
scheldungen 
fahrens eines Beistandes und, soweit nicht ihr persön- 
liches Erscheinen angeordnet ist, eines mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Vertreters bedienen. Als Bei- 
stand und Vertreter kann jedermann auftreten, doch 
wird man wenigstens für den Vertreter mit Rücksicht auf 
§ 165 BGB. Geschäftsfähigkeit verlangen müssen. Bei- 
stand und Vertreter können nur dann durch Beschluß 
des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das 
Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig er- 
schweren. Dagegen können Personen, welche die Ver- 
tretung geschäfts= oder gewerbsmäßig betreiben, z. B. 
Arbeitersekretäre, aus diesem Grund (geschäftsmäßige 
Vertretung) allein nicht zurückgewiesen werden; bei 
anderen Verfahrensarten ist dies regelmäßig der Fall. 
Die Aufnahme einer Niederschrift ist nicht vor- 
geschrieben, kann aber vom Ausschuß in jedem Fall an- 
geordnet werden. 
Ueber Form und Inhalt der Entscheidungen be- 
stimmt § 25 der Anweisung. 
Die Entscheidungen sind in der Regel schriftlich 
abzufassen. Sie erhalten eine Eingangsformel, in 
welcher der Ausschuß sowie die Namen des Vorsitzenden 
und der Beisitzer genannt werden. Der wichtigste Teil, 
der allerdings von der Anweisung nicht besonders er- 
wähnt ist, ist der Entscheidungssatz (Tenor), der Aus- 
spruch des Ausschusses über die Erledigung der zu ent- 
scheidenden Frage. Er wird meistens in einem einzigen 
Satz bestehen, etwa des Inhalts: „N. N. wird der 
Maschinenfabrik K. in YM. als Hilfsdienstpflichtiger 
überwiesen“. 
Außerdem enthält die Entscheidung eine kurze 
Sachdarstellung und Begründung. Sie ähnelt also in 
der Form stark einem richterlichen Urteil. Von der 
Sachdarstellung und Begründung kann jedoch ab- 
gesehen werden, wenn der Antragsteller oder der 
Beschwerdeführer darauf verzichtet. « 
Soweit Entscheidungen in der mündlichen Ver— 
handlung nicht verkündet werden, wozu ein Zwang 
nicht vorhanden ist, sind sie dem Antragsteller und nach
	        
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