Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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gelehnt  gelten,  wenn  sie  im  Bundesrat  14  Stimmen  gegen  sich
haben  11),  und  bei  Beschlußfassung  über  Gesetzesvorschläge
betr.  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine  12)  und  das  Zoll=  und
Steuerwesen  15),  bei  denen  die  Stimme  des  Dräsidiums  den
Ausschlag  gibt,  wenn  sie  sich  für  Aufrechterhaltung  der  bestehenden
  Einrichtungen  ausspricht.

Während  im  allgemeinen  an  der  Beschlußfassung  über  jedwede
  Angelegenheit,  selbst  wenn  sie  tatsächlich  nur  einen  Teil
des  Bundesgebietes  oder  der  Bundesglieder  betrifft  14),  die  Gesamtheit
  aller  Staaten  beteiligt  ist,  gilt  eine  Ausnahme  für  diejenigen
  Angelegenheiten,  die  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung
  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  sind  15).  In
diesen  Fällen  sind  die  nicht  betroffenen  Staaten  von  der  Ausübung
  ihres  Stimmrechtes  ausgeschlossen.  Für  den  Bundesrat
besteht  also  noch  die  sogenannte  itio  in  partes  ,  die  für  den
Reichstag,  für  den  sie  ehemals  auch  galt  15),  durch  Gesetz  vom
24.  Februar  1873  beseitigt  ist.

3.  Das  Recht,  die  Einberufung  des  Bundesrates
  zu  verlangen.

Die  Berufung  des  Bundesrates  ist  gemäß  Art.  12  d.  ReG.
an  sich  in  die  freie  Entschließung  des  Kaisers  gestellt.  Sie
muß  jedoch  erfolgen,  einmal  gleichzeitig  mit  der  Einberufung
des  Reichstages  1),  dann  aber  auch,  wenn  sie  von  einem  Drittel
der  Stimmenzahl  verlangt  wird  15).  Durch  die  letztere  Bestimmung
  wird  also  den  Einzelstaaten  das  Recht  eingeräumt,  die
außerordentliche  Einberufung  des  Bundesrates  zu  ver- 



11)  Art.  78  d.  RV.
12)  Art.  5  d.  R.
13)  Vgl.  auch  Art.  37  d.  RV.
14)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  251.
15)  Art.  7  Abs.  4  d.  RV.
16)  Der  ehemalige  Abs.  2  d.  Art.  28  d.  RV.
17)  Art.  13  d.  RV.
18)  Art.  14  d.  RV.