Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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langen,  „wenn  der  Kaiser  kraft  eigner  Befugnis  diesen  nicht  ein—
berufen  will  19).  Notwendig  dazu  ist  aber  eben  ein  Drittel  der
im  Bundesrat  vorhandenen  Stimmenzahl,  damit  das  Begehren
rechtliche  Verbindlichkeit  erhält.  Ist  ein  solches  Verlangen  nach
außerordentlicher  Einberufung  gestellt,  so  muß  der  Kaiser  willfahren,
  da  ein  entgegengesetztes  Verhalten  der  Verfassung
widersprechen  würde.  Da  die  Einberufung  des  Bundesrates
nur  durch  den  Kaiser  erfolgen  kann,  so  muß  auch  an  diesen  das
Ansuchen  der  Einzelstaaten  gerichtet  sein.

4.  Das  Recht  der  Initiative.

In  Art.  7  Abs.  2  d.  RV.  wird  den  einzelnen  Bundesgliedern
  das  Recht  eingeräumt,  Vorschläge  zu  machen  und  in
Vortrag  zu  bringen  20).  Durch  diese  Befugnis  ist  dem  Einzelstaat
  die  Möglichkeit  gegeben,  eine  ihm  wichtig  erscheinende
Angelegenheit  von  sich  aus  in  dem  obersten  Organ  des  Reiches
zur  Sprache  zu  bringen.  Die  Vorschläge  gehen  aus  von  den
Regierungen  der  Einzelstaaten  und  müssen  an  das  Präsidium
des  Bundesrates  gerichtet  sein,  das  seinerseits  verfassungsgemäß
  verpflichtet  ist,  die  Anträge  anzunehmen  und  dem  Bundesrat
  zur  Beratung  vorzulegen.  Dieses  sogenannte  Recht  der
Initiatiwve  steht  in  gleicher  Weise  wie  dem  Bundesrat  auch
dem  andern  gesetzgebenden  Faktor,  dem  Reichstag,  zu  21).  Eine
Verschiedenheit  des  Vorschlagsrechtes  beider  Faktoren  liegt
scheinbar  darin,  daß  der  Reichstag  nach  Art.  23  das  Recht  hat,
„innerhalb  der  Kompetenz  des  Reiches“  Gesetze  vorzuschlagen,
während  für  die  Initiative  des  Bundesrates  keine  weitere  Bestimmung
  getroffen  ist.  Hieraus  wurde  dem  Reichstag  mehrfach
  die  Befugnis  bestritten,  Gesetze  vorzuschlagen,  die  die  Gesetzgebungskompetenz
  des  Reiches  erweitern,  bezw.  überschreiten.

 

19)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  277.

20)  Entsprechend  ist  das  Vorschlagsrecht  der  Kantone  in  der
schweizerischen  Bundesversammlung  in  Art.  93  Absf.  2  der  schweizerischen
Bundesverfassung  geregelt.

21)  Art.  23  d.  RV.