Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

—  23  —

denn  erst  dieser  letzte  Beschluß  enthält  die  Sanktion  des  Ge—
setzesentwurfes.

Damit  haben  wir  zur  Genüge  dargetan,  daß  der  Bundesrat,
  die  Gesamtheit  der  Vertreter  der  deutschen  Einzelstaaten,
als  das  wichtigste  Organ  der  Gesetzgebungstätigkeit  des  Reichs
anzusehen  ist.  Der  Anteil  der  Bundesglieder  an  der  Reichsgewalt
  wird  hier  nicht  nur  durch  die  Mitwirkung  bei  der  Feststellung
  des  Gesetzesinhaltes  ausgeübt,  die  bei  weitem  wichtigere
Tätigkeit  des  Bundesrats  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung
besteht  vielmehr  darin,  daß  er  die  Gesetzesentwürfe  durch  den
Sanktionsbeschluß  zu  Gesetzen  erhebt.

II.  Das  Gebiet  der  Verwaltung.

Eine  bedeutend  umfassendere  Tätigkeit  des  Bundesrates
als  die  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  ist  seine  Tätigkeit  als
Organ  der  Reichsverwaltung.  Seine  Mitwirkung  an  der
Reichsverwaltung  ist  jedoch  nicht  derart  zu  verstehen,  daß  er
selbständig  Verwaltungsakte  vornehmen  und  Zwangsmaßregeln
zu  ihrer  Durchsetzung  anwenden  könnte.  Ein  Vergleich  seiner
Stellung  mit  der  einer  „GVerwaltungsbehörde“  wäre  verfehlt
  15).  Die  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates  äußert
sich  lediglich  in  Beschlußfassungen  unter  Beobachtung  der  verfassungsmäßig
  vorgeschriebenen  Form  des  Art.  7  Abs.  3  d.  RW.
Die  Ausübung  des  administrativen  Zwanges  steht  aber  dem
Kaiser  oder  in  den  JFällen  des  Art.  36  d.  R.  den  einzelnen
Bundesstaaten  zu.  Man  kann  also  nur  von  einer  mittelbaren
  Einwirkung  des  Bundesrates  auf  die  Verwaltung  der
Reichsangelegenheiten  sprechen,  da  er  nur  durch  das  Medium
des  Kaisers  oder  seines  Ministers,  des  Reichskanzlers,  Befehle
und  Anweisungen  erteilen  und  Gehorsam  erzwingen  kann  16).

—

 

15)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  257.
16)  Vgl.  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  56.