Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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sidium  des  Bundes  bei  allen  Gesetzesvorschlägen  ein  Veto—
Recht  zustände  11).

Von  wie  großer  Bedeutung  das  Mitwirkungsrecht  an  der
Gesetzgebung  für  die  Einzelstaaten  ist,  zeigt  sich  vor  allem,  wie
schon  früher  erwähnt,  in  dem  Recht  des  Bundesrates  auf  Be—
schlußfassung  über  die  vom  Reichstag  gefaßten  Beschlüsse.
Anträge  auf  Erlaß  eines  Gesetzes  können  sowohl  vom  Reichstag
  wie  vom  Bundesrat  ausgehen.  Gehen  sie  vom  Reichstag
aus,  so  erfolgt  die  Abermittlung  durch  den  Präsidenten  des
Reichstages  an  den  Reichskanzler,  der  sie  dem  Bundesrat  zur
Beratung  vorlegt.  Nimmt  der  Bundesrat  den  vom  Keichstag
vorgelegten  Entwurf  an,  so  ist  damit  der  Gesetzesinhalt  festgestellt,
  der  dann  durch  die  Sanktion  des  Bundesrates  zum
Gesetz  erhoben  wird.  Geht  der  Antrag  vom  Bundesrat  aus,
so  wird  er  durch  den  Reichskanzler,  der  damit  aber  keine  Verantwortung
  für  den  Inhalt  der  betreffenden  Vorlage  übernimmt,
  dem  Reichstag  mitgeteilt,  der  die  Annahme  oder  Ablehnung
  beschließen  kann.  Entscheidet  sich  der  Reichstag  für
das  letztere,  so  ist  mangels  der  erforderlichen  vollständigen  #bereinstimmung
  zwischen  den  beiden  gesetzgebenden  Faktoren  12)  ein
Gesetz  nicht  zustande  gekommen.  Aber  selbst  wenn  der  Reichstag
  die  Gesetzesvorlage  vom  Bundesrat  ohne  jede  Anderung
angenommen  hat,  ist  den  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
über  das  Zustandekommen  der  Reichsgesetze  noch  nicht  genügt.
Eine  derartige  Vorlage  ist  einer  nochmaligen  letzten  Beschlußfassung
  des  Bundesrates  unterworfen  13).  Schulze  14)  ist
der  Ansicht,  daß  der  Kaiser  nicht  berechtigt  sei,  ohne  diesen
letzten  Beschluß  des  Bundesrates  ein  Gesetz  auszufertigen  und
zu  verkünden,  selbst  dann  nicht,  wenn  ein  übereinstimmender
Beschluß  beider  Körperschaften  vorliege.  And  dies  mit  Recht;

 

11)  Vgl.  darüber  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  31.
12)  Art.  5  d.  RV.

13)  Art.  7  Ziff.  1  d.  RV.

14)  A.  a.  O.  Bd.  II  S.  118.