Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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denn erst dieser letzte Beschluß enthält die Sanktion des Ge— 
setzesentwurfes. 
Damit haben wir zur Genüge dargetan, daß der Bundes- 
rat, die Gesamtheit der Vertreter der deutschen Einzelstaaten, 
als das wichtigste Organ der Gesetzgebungstätigkeit des Reichs 
anzusehen ist. Der Anteil der Bundesglieder an der Reichs- 
gewalt wird hier nicht nur durch die Mitwirkung bei der Fest- 
stellung des Gesetzesinhaltes ausgeübt, die bei weitem wichtigere 
Tätigkeit des Bundesrats auf dem Gebiete der Gesetzgebung 
besteht vielmehr darin, daß er die Gesetzesentwürfe durch den 
Sanktionsbeschluß zu Gesetzen erhebt. 
II. Das Gebiet der Verwaltung. 
Eine bedeutend umfassendere Tätigkeit des Bundesrates 
als die auf dem Gebiete der Gesetzgebung ist seine Tätigkeit als 
Organ der Reichsverwaltung. Seine Mitwirkung an der 
Reichsverwaltung ist jedoch nicht derart zu verstehen, daß er 
selbständig Verwaltungsakte vornehmen und Zwangsmaßregeln 
zu ihrer Durchsetzung anwenden könnte. Ein Vergleich seiner 
Stellung mit der einer „GVerwaltungsbehörde“ wäre ver- 
fehlt 15). Die Verwaltungstätigkeit des Bundesrates äußert 
sich lediglich in Beschlußfassungen unter Beobachtung der ver- 
fassungsmäßig vorgeschriebenen Form des Art. 7 Abs. 3 d. RW. 
Die Ausübung des administrativen Zwanges steht aber dem 
Kaiser oder in den JFällen des Art. 36 d. R. den einzelnen 
Bundesstaaten zu. Man kann also nur von einer mittel- 
baren Einwirkung des Bundesrates auf die Verwaltung der 
Reichsangelegenheiten sprechen, da er nur durch das Medium 
des Kaisers oder seines Ministers, des Reichskanzlers, Befehle 
und Anweisungen erteilen und Gehorsam erzwingen kann 16). 
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15) Laband, Staatsrecht, Bd. 1 S. 257. 
16) Vgl. Schulze, a. a. O. Bd. II S. 56.
	        
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