Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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tei, so steht dem Bundesrat auf Grund des Art. 19 d. RV. das 
Recht zu, das äußerste Zwangsmittel, die Bundesexekution, 
gegen den renitenten Staat in Anwendung bringen zu lassen. 
2. Beilegung von Verfassungsstreitigkeiten. 
Art. 76 Abs. 2 d. R V. 
Im Gegensatz zu Abs. 1 des Art. 76 d. R., wo es sich 
um die Erledigung von Streitigkeiten zwischen verschiede- 
nen Bundesstaaten handelt, regelt Abs. 2 die Erledigung der 
Streitigkeiten über Fragen des Verfassungsrechtes innerhalb 
eines einzelnen Staates. Die beiden möglichen Fälle einer 
Verfassungsstreitigkeit sind der Verfassungsbruch und der Ver- 
fassungsstreit im engeren Sinne. Beim Verfassungsbruch han- 
delt es sich um eine tatsächliche Verletzung der Verfassung oder 
einer Verfassungsbestimmung, z. B. die Anwendung verfassungs- 
widriger Normen. Der Verfassungsstreit im engeren Sinne 
charakterisiert sich als ein Streit „über die Auslegung der Ver- 
fassung und über die Grenzen der Mitwirkung der verschiedenen 
Organe bei der Auslegung der staatlichen Hoheitsrechte“ 89) 90). 
Parteien in einer WVerfassungsstreitigkeit können nur sein: die 
Regierung und die Wolksvertretung. Nur ausnahmsweise 
können Einzelpersonen als Partei im PVerfassungsstreite auf- 
treten, wenn nämlich das verfassungsmäßige Organ der Volks- 
vertretung nicht mehr besteht oder an der Ausübung seiner 
ARechte und Dflichten behindert ist ##). 
Wie bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundes- 
staaten, so hat auch bei Verfassungsstreitigkeiten der Bundes- 
rat nicht das Recht des unmittelbaren Eingriffs. Seine 
Tätigkeit ist von dem Anrufen eines Streitteiles abhängig ge- 
  
89) Schulze, a. a. O. Bd. II S. 61. 
90) Über die Frage, inwieweit dem Bundesrat auch ein Recht zu- 
steht, Thronfolgestreitigkeiten zu erledigen, vgl. Schulze, a. a. O. Bd. II 
S. 61f „ Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 273 und v. Seydel, Kommentar, 
S. 408f. 
91) Zacharige, a. a. O. Bd. II S. 777f.
	        
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