Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 81 
Ganzen unbetheiligt waren, erklären; anderer Seits ver- 
rieth es aber eine zu grosse Befangenheit für die eigene, den 
Betheiligten vortheilhafte Ansicht, wenn gerade diese Nicht- 
betheiligung dazu benutzt wurde, um die Ansichten süddeutscher 
Regierungen, oder auch Preussens, welches sich vermöge des 
Tilsiter Friedensschlusses in einer andern Lage, als zum. Beispiel 
Hannover, befand, als nicht unpartheiisch darzustellen. 
Selbst der Fürst Metternich, der gewiss nicht geneigt war, dem 
s. g. Legitimilätsprincip elwas zu vergeben, hat die Be- 
hauptung von der Unverbindlichkeit der Handlungen der west- 
pbälischen Regierung für die faclisch vertriebenen Regenten auf 
den Grund der Illegitimität der Zwischenherr- 
schaft nicht ausgesprochen. In einer höchst bemerkenswerthen 
Note an den Grafen Buol vom 14. Mai 1817 warnt er vielmehr 
mit Recht davor, hiebei Alles von der zarten Legitimitäts- 
frage abhängig zu machen. Metternich gab damals den weisen, 
leider nicht befolgten Rath, die Frage wegen Erfüllung der aus 
der Existenz des Königreichs Westphalen entstandenen Ansprüche 
nach den vereinten Rücksichten des Rechts, der Politik 
und der Billigkeit einer Lösung entgegenzuführen und von 
einer für diesen Zweck niederzusetzenden Commission einen 
schiedsrichterlichen Spruch geben 'zu lassen. 
Die öffentliche Meinung, die zwar eine Zeit lang selbst auf 
Irrthum und Vorurtheil beruhen kann, dann aber, wenn sie all- 
gemein und dauernd dieselbe bleibt, als ein beachtungswerther 
Ausdruck des menschlichen Rechtsbewusstseins betrachtet werden 
muss, hat über das Verfahren, welches z. B. in Kurhessen gegen 
die westphälischen Domainenkäufer beobachtet worden ist, und 
welches auch auf das jus postliminii des zurückgekehrten Landes- 
herrn, der an die, seine Rechte verletzenden Acte des occu- 
pirenden Feindes nicht gebunden sei, gegründet wurde, 
sowie über den offenbaren Missbrauch, der hier von demselben 
Landesherrn mit seiner gesetzgebenden Macht zur Sanction der 
eigenmächtigen Besitzergreifungen des Fiscus und der Hemmung 
oder vielmehr Versperrung des Rechtswegs für die Dejicirten 
getrieben wurde, schon längst ein hartes Urtheil gesprochen. 
Weniger entschieden ist die öffentliche Meinung in Betreff der 
Zeitschr. für Staatsw. 1859. 4s Heft. 6
	        
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