aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 83
in den besonderen dieser Frage gewidmeten Abhandlungen we-
nigstens übereinstimmend dahin erklärt, dass die Frage von der
Rechtsverbindlichkeit eines Zwischenherrschers nicht von der
s. g. Legitimität abhängig sei, und dass wegen der nolh-
wendigen Fortsetzung des Staatsorganismus und unter der Voraus-
setzung, dass ein solcher — im Gegensatz zu der blos vorüber-
gehenden feindlichen Occupaliion — wirklich bestanden habe,
auch die nicht an sich ungeselzlichen oder con-
stitutionswidrigen Handlungen der s. g. Zwischen-
herrschaft, als Aeusserungen der, selbst während der Ent-
fernung des legitimen Regenten nothwendig fortdauernden und
im Staaisbegriff gegebenen, Staatsgewalt anerkannt werden
müssten, wenn man nicht behaupten wolle, dass mit der Ver-
letzung des legitimen Herrscherrechts auch der ganze Rechts-
zustand und die staatliche Verbindung eines Volkes aufgehoben
werde. In gleicher Weise haben sich auch fast alle neueren
Systeme des Staats- und Völkerrechts ausgesprochen !). Auch
wir sind der Ansicht, dass der Grundsatz, welchen z. B. Han-
nover in den Abstimmungen bei der Bundesversammlung und
in andern Verhandlungen stets festgehalten hat, dass es hinsicht-
lich der „nicht cedirt gewesenen“ Provinzen die Acte der west-
phälischen Herrschaft nicht anzuerkennen brauche, weil Jerome
ein Usurpator gewesen und die Wirkungen der feindlichen Occu-
pation des Landes nicht über den thatsächlichen Besitz und dessen
unmittelbare Folgen ausgedehnt werden könnten, nicht zu recht-
fertigen sei, indem er gewisse, an sich nicht zu bestreitende,
völkerrechtliche Principien über die Wirkungen der feindlichen
Besetzung eines Landes auf einen seiner wesentlichen Natur nach
ganz verschiedenen Fall zur Anwendung bringt.
Allerdings sagt schon der Vater des modernen Völkerrechts,
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1) Namentlich Klüber, öffentliches Recht 6. 253; K. $. Zachariä,
vierzig Bücher vom Staate. Umarbeitung. Bd. V. S. 121f.; Mauren-
brecher, Deutsches Staatsrecht $. 146; Zöpfl, Grundsätze des constitu-
tionellen Staatsrechts $. 74; Weiss, System des deutschen Staatsrechts
6.251; Heffter, Europäisches Völkerrecht $. 185; Oppenheim, System
des Völkerrechts $, 141 f.; H. Wheaton, Elements da droit international.
Leipzig et Paris 4848. Tom. L S. 40f.
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