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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bauwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Bauverwaltung. Von Bauamtsassessor Dr. Otto Löhner im Staatsministerium des Innern, München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • I. Reich und Preußen. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. F. Münchgesang, vortragender Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin.
  • II. Bayern.
  • A. Bauverwaltung. Von Bauamtsassessor Dr. Otto Löhner im Staatsministerium des Innern, München.
  • B. Baugewerbe. Von Bauamtsassessor G. Köhler im Staatsministerium des Innern, München.
  • C. Baupolizei. Von demselben.
  • III. Sachsen.
  • IV. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Kümmerlen, Reutlingen.
  • V. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • VI. Hessen. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt.
  • VII. Elsaß-Lothringen. Von Landrichter Dr. Brück, Berlin.
  • VIII. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
II. Bayern 
A. Bauverwaltung 
1. Behbrdenorganisation. 5 2. Berufsbildung. 
## 1. Behördenorganisation. Die Leitung des 
Staatsbauwesens ist in Bayern dem Kgl Staats- 
Min Inn übertragen (Au#f, die Organisation des 
Staatsbauwesens betreffend, v. 23. 1. 72 [Reg Bl 
3370). Das am 1. 1. 1904 ins Leben ge- 
tretene Staats Min für Verkehrsangelegenheiten, 
das Kriegs Min sowie die Kgal Zivilliste besitzen 
selbständige Bauverwaltungen. 
I. Weitaus die Mehrzahl der staatlichen Bauten 
untersteht dem Kgl Staats Min Inn, in welchem 
die Kgl Oberste Baubehörde mit 
einem technischen Ministerialdirektor an der Spitze 
besteht. Ihr obliegen die Erstattung der in tech- 
nischen Fragen erforderten Gutachten, die Aus- 
arbeitung von Entschließungen, sowie unmittel- 
bare Weisungen an die unteren Organe des B- 
Dienstes zur Ueberwachung der Bäusführungen. 
Im besonderen hat die Oberste Behörde alle 
Gegenstände technischer und finanzieller Natur im 
Straßen--, Brücken= und Wasser B zu bearbeiten, 
ferner die Prüfung über die dazu gehörigen Pläne 
und Kostenanschläge sowie die Ueberwachung von 
deren Ausführung. Der Obersten BBehörde an- 
gegliedert ist das 1898 errichtete hydrotechnische 
Büro, dessen derzeitige Hauptaufgabe in der An- 
ordnung und Ueberwachung des Hochwasser- 
Nachrichtendienstes besteht (GV Bl 329). 
In einer 1908 errichteten Wasser kraftabteilung 
der Obersten BBehörde wurde eine besondere 
Stelle für die Verwertung von staatlichen Wasser- 
kräften geschaffen. Zur Unterstützung bei Wasser- 
versorgungsunternehmungen besteht seit 1900 das 
dem Kgl Staats Min Inn unterstellte Kgl Wasser- 
versorgungsbureau in München, dessen Ausgaben 
aus dem Fonds zur Förderung des Feuerlösch- 
wesens bestritten werden. 
Bezüglich des Land (Hochhbauwesens bildet die 
Oberste BBehörde die technische Stelle für alle 
Zivil Staats-Min. Für jedes ist hiefür ein stän- 
diger Referent aus den Mitgliedern der Obersten 
BBehörde aufgestellt. 
In den Kreisen (Reg Bezirken) ist die Leitung 
und Beaufsichtigung des Staatsbauwesens den 
Kgl Regierungen, Kammern des 
Innern, übertragen, welchen hiezu die ent- 
Hrechenge Zahl von Reg- und BRäten und Reg- 
Assessoren für das Landbau= und für das Ingenieur- 
fach beigegeben ist. Ihnen obliegt die technische 
und materielle Prüfung der Etats, die Ueber- 
wachung genehmigter Staatsbauten und die Auf- 
sicht über das den Reg untergeordnete Staatsbau- 
personal. 
Für den eigentlichen Vollzug, also für die Pro- 
jektierung und Ausführung von Neubauten sowie 
für die Unterhaltung der bestehenden BObjekte 
sind BAemter errichtet und zwar Landbau- 
ämter für das Hochbaufach; Straßen- 
und Flußbauämter für das Ingenieur- 
fach, darunter seit dem Jahre 1902 in Rosenheim 
und Kempten besondere Sektionen für Wildbach- 
verbauungen und seit 1908 Kultur BAemter für 
den bodenkulturtechnischen Dienst. Die BAemter 
sind den Bezirksämtern im Range gleichgestellt. 
  
Bauwesen (II. Bayern) 
  
  
319 
— — — — A — 
IAn der Spitze steht ein BAmtmann als Vorstand, 
dem ein oder mehrere Assessoren als Nebenbeamte 
beigegeben sind. Nach der A##f v. 23. 1. 72 war 
dbisher an jedem BAnite ein Gehilfe (3 44 Abs 1) 
aufzustellen. Außer diesem statusmäßigen Per- 
sonal (BAmtsaktuar, BFührer, Straßen= oder 
Flußwart) wurde bisher nach Bedarf auch un- 
ständiges Personal verwendet. 
Die staatlichen BBeamten können mit Geneh- 
migung ihrer vorgesetzten Stelle die Ausführung 
von Kreis-, Distrikts-, Gemeinde= oder Stiftungs- 
bauten übernehmen; die Uebernahme von Privat- 
bauten ist grundsätzlich verboten. 
II. Das BWesen der Kgl bayer. Verkehrs- 
verwaltung hat als Spitze eine Bobteilung 
im Kgl Staats Min für Verkehrsangelegenheiten, 
die für die Staatsbahn-, wie für Post= und Tele- 
graphenverwaltung gemeinsam ist. Ihr unter- 
stehen die im Bereiche der fünf Eisenbahndirek- 
tionen errichteten BInspektionen. Für die Aus- 
führung größerer Neubauten sind Neubauinspek- 
tionen, ferner je nach Bedarf eigene Inspektionen 
für Hochbau errichtet. 
Für die Militärbauten ist die Sektion 
für BWesen der Militärverwaltungsabteilung im 
Kgl bayer. Kriegs Min den zwölf Militärbauämtern 
vorgesetzt. 
Die Bbteilung der Kgl Zivilliste ist dem 
Kgl Obersthofmarschallstabe eingegliedert. 
III. Die unmittelbaren Städte besitzen Stadt- 
bauämter, die als Organe des Magistrats der Auf- 
sicht der Kgl Reg unterstehen. Für München 
wurde außerdem im Jahre 1852 (AUf v. 30.3. 52) 
als städtische BP Behörde die dem Stadtmagistrat 
koordinierte Lokalbaukommission geschaffen. 
Das BWesen der Distrikte, mittelbaren Ge- 
meinden und Stiftungen untersteht den Bezirks- 
ämtern, denen hiefür wie auch für die Handhabung 
der Feuer= und Wasser Pol ein nicht vom Staate, 
sondern von den Distriktsgemeinden aufgestellter 
Beamter (Distrikts= oder Bezirksbaumeister, Amts- 
techniker usw.) zur Seite steht. Die Angliede- 
rung des Distriktbauwesens an die Stadtbauver- 
waltung und die damit zusammenhängende Neu- 
ordnung des öffentlichen Bauwesens in Bayern 
ist zur Zeit (1910) in Aussicht genommen. 
IV. Für die Bestrebungen auf dem Gebiete des 
Städtebaues, des Denkmalschutzes und der hei- 
mischen BWeise wird von den Behörden der Rat 
verschiedener Kommissionen, besonderer Aus- 
schüsse und Vereine in Anspruch genommen. 
Soweit es sich um künstlerisch oder historisch 
merkwürdige Denkmäler in öffentlichem oder 
privatem Besitze handelt, kommt das „Kgl Ge- 
neralkonservatorium der Kunstdenkmale und Alter- 
tümer Bayerns“ in Betracht. [Denkmal- 
pflegel Zur Prüfung der ästhetischen Wir- 
kung größerer Staats= und kirchlicher Monu- 
mentalbauten wurde 1872 ein besonderer 
„Baukunstausschuß" geschaffen, der aus Mit- 
gliedern der Obersten BBehörde und einigen 
vom Könige ernannten hervorragenden Archi- 
tekten besteht. Seit 1904 wurde zunächst für Mün- 
chen die „Monumentalbaukommission“ ins Leben 
gerufen, welche mit der Aufstellung eines Pro- 
gramms für staatliche Monumentalbauten je nach 
den gegenwärtig bestehenden, wie auch den in 
fernerer Zeit zu erwartenden Bedürfnissen be- 
traut wurde. Für die künstlerische Würdigung der
	        

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