Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
388 
währung nachträglich eintretenden Vollstreckung 
der Strafe aufrecht zu erhalten: Nicht nur, daß 
die in Aussicht gestellte Strafvollstreckung sonst gar 
zu leicht aus dem Bewußtsein der leichtlebigen 
Jugend schwindet, der Verurteilte, der nach Jahr 
und Tag für eine Strastat auf Grund seiner schlech- 
ten Führung in der Zwischenzeit bestraft wird, 
verliert auch ganz den Sinn dafür, daß er das Straf- 
übel wegen der früher begangenen Straftat er- 
leidet, wenn ihm während der Bewährungsfrist 
nicht fühlbar gemacht worden ist, daß sein Schuld- 
konto an den strafenden Staat noch offen steht. 
So liegt in dem erzielhierischen Ursprungselement 
des bedingten Strafausschubes der Keim für seine 
künftige gesetzgeberische Gestaltung. 
Der im Oktober 1909 auf Anordnung des Reichs- 
Justizamtes veröffentlichte Vorentwurf zu einem 
deutschen StGSB (# 38—41) führt unter dem 
Namen „bedingte Strafaussetzung“ die bedingte 
Verurteilung anstelle der b. B. ein:; er erfüllt aber 
die oben aufsgestellte Forderung der Einführung 
einer Schutzaufsicht nicht; die Begründung lehnt 
sie unter Verkennung des nicht selten bestehenden 
eigenen Interesses des Verurtcilten an einem Halt 
während der Probefrist unter dem Gesichtspunkt 
eines schweren „Uebels“ ab. Im übrigen schließt 
sich der Entwurf im wesentlichen dem bestehenden 
Rechtszustand an. Insbesondere soll die Straf- 
aussetzung nach wie vor hauptsächlich jugendlichen 
Verurteilten zu gute kommen. Bei guter Führung 
während der Probezeit tritt — dies ist eine sich 
aus der richterlichen Umformung ergebende Neu- 
erung — ipsa lege mit dem Ablauf der Frist Straf- 
erlaß ein. Wird der Verurteilte innerhalb der 
Frist von neuem wegen Verbrechens oder vorsätz- 
lichen Vergehens zu Freiheitsstrafe verurteilt, so 
fällt die Strafaussetzung mit Recht kraft des neuen 
Urteils ohne weiteres weg:; ergeht ein Urteil ande- 
rer Art oder ist die neue Tat geringfügig, entscheidet 
das Gericht der Nachtat über den Wegfall der 
Strafaussetzung, während bei schlechter Führung 
abgesehen von einer neuen Bestrafung das Gericht 
der Vortat die Strafvollstreckung anordnet. 
QOuellen: Die im Text ange führten Verordnungen 
und die dem seit 1896 jährlich übersandten Denkschriften 
des Reichs-Justizamts, zuletzt Nr. 1321 v. 30. 3. 09, mit 
statistischen Uebersichten: Der Vorentwurf zu einem Deut- 
schen StGB nebst Begründung 1909. 
Literatur: v. Liszt, Bedingte Verurteilung und 
bedingte B. in Bd. 3 Allgem. Teil der Vergleichenden Dar- 
stellung des Deutschen und Ausländischen Strafrechts 1908 
und die dort ange führten Schriften. Klee. 
Begräbniswesen 
1 Bestattungswesen 
  
  
  
Behörden 
A. Behördenorganisation im Allgemeinen 
*s 1. Begriff und Wesen der Behörden. 31 2. Arten der 
Behörden. # 3. Verfassung. 1 4. Elemente der Behörden. 
5 5. Ueber- und Unterordnung. s 6. Organisationsgewalt. 
7. Besetzung der Behörden. 8. Geschichtliche Entwick- 
lung der deutschen Behördenorganisation. 1 9. Ueberblick 
über die deutsche Behördenorganisation. 
  
Begnadigung — Behörden 
§ 1. Begriff und Wesen der Behörden. B. 
heißen diejenigen Organe, welche entweder durch 
ein staatliches Organ oder durch einen Kommu- 
nalverband zur Ausübung cines begrenzten Kreises 
öffentlicher Geschäfte in Unterordnung unter ein 
vorgesetztes Organ berufen werden. Die Rechts- 
stellung der B. unterscheidet sich wesentlich von 
der des Staatsoberhauptes und der repräsenta- 
tiven Organe (Volksvertretung, Gemeindever- 
tretung). Als charakteristisch für das Wesen der B. 
kommen drei Merkmale in Betracht: 
1. Die Berufung durch ein staatli- 
ches Organ oder durch einen Kom- 
munalverband. Das Staatsoberhaupt wird 
zu seiner Tätigkeit unmittelbar durch Gesetz berufen; 
für die B. bildet das Gesetz nur den mittelbaren 
Rechtsgrund ihres Bestandes. Um eine B. tatsäch- 
lich zur Entstehung zu bringen und in fortdauernder 
Tätigkeit zu erhalten, ist noch ein besonderer Akt, 
die Besetzung derselben, erforderlich. Diese Beset- 
zung erfolgt regelmäßig durch Ernennung seitens 
eines slaatlichen oder eines kommunalen Organs, 
ausnahmsweise auch durch Wahlen berechtigter 
Körperschaften oder Personen (vgl. unten & 7). 
2. Ein begrenzter Kreis öffent- 
licher Geschäfte. Während der Monarch 
nach deutschem Staatsrecht die gesamte Staats- 
gewalt in sich vereinigt, d. h. alle Befugnisse aus- 
übt, welche nicht einem anderen Organe ausdrück- 
lich übertragen sind, ist die Zuständigkeit der B. 
stets eine beschränkte. Die Beschränkung kann 
eine sachliche und eine örtliche sein. Die Tätigkeit 
der B. liegt auf dem Gebiete der Justiz und Verw. 
Gesetzgeberische Funktionen werden von densel- 
ben nur ausnahmsweise kraft besonderer gesetz- 
licher Ermächtigung ausgeübt, so beispielsweise 
beim Erlaß von Polizeiverordnungen. Dagegen 
ist es für den Begriff der B. nicht erforderlich, 
daß die ihr zustehenden Befugnisse den Charakter 
von Herrschaftsrechten haben; auch diejenigen 
Organe, welchen die Verw staatlicher Anstalten 
oder Vermögensrechte übertragen ist, sind zu den 
B. zu rechnen. Die entgegengesetzte Meinung 
wird jetzt noch von Zorn 1, 287 und O. Mayer 
1, 96 Aum. 2 vertreten, nachdem Laband 
dieselbe in der neuesten Auflage seines Staats- 
rechts ausgegeben hat (Laband (4) 1, 338). 
3. Die Unterordnung unter ein 
vorgesetztes Organ. Das Staatsober- 
haupt und die Volk vertretung sind in Ausübung 
ihrer Befugnisse durchaus selbständig und unab- 
hängig, keiner höheren Autorität unterworfen. 
Die B. dagegen befinden sich stets in einer Unter- 
ordnung, sei es unter das Staatsoberhaupt, sei 
es unter eine andere B. Diese Unterordnung 
ist in sehr verschiedenem Umfange möglich. Das 
vorgesetzte Organ kann die Befugnis besitzen, der 
untergeordneten B. Besehle zu erteilen und deren 
Anordnungen aufzuheben oder abzuändern. Es 
kann auch auf eine allgemeine Dienstaufsicht be- 
schränkt sein, welche ihm nur das Recht gibt, dafür 
zu sorgen, daß die untergeordnete B überhaupt 
ihre Geschäfte erledigt. In irgend einer Form 
besteht aber die Unterordnung für alle Behörden 
(vgl. unten & 5). 
Die die B. repräsentierenden Individuen, die 
„Mitglieder“ der B. können wechseln, ohne daß 
die B. dadurch berührt wird; die Fortdauer des 
staatlichen Organs ist unabhängig von der Person
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.