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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bauwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Hessen. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Bauverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • I. Reich und Preußen. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. F. Münchgesang, vortragender Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin.
  • II. Bayern.
  • III. Sachsen.
  • IV. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Kümmerlen, Reutlingen.
  • V. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • VI. Hessen. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt.
  • A. Bauverwaltung.
  • B. Baugewerbe.
  • C. Baupolizei.
  • VII. Elsaß-Lothringen. Von Landrichter Dr. Brück, Berlin.
  • VIII. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
340 
Bauwesen (VI. Hessen) 
  
Birektion (1822—76), es kann ihr die selbständige 
Ausübung der Bäusführung staatlicher Neubauten 
seitens der Min übertragen werden. Von dieser 
Befugnis ist auch schon wiederholt Gebrauch ge- 
macht worden. Die Ministerial-Abteilung für B. 
setzt sich zusammen aus 12 technisch gebildeten vor- 
tragenden Räten und Hilfsarbeitern und einem 
technischen Ministerial-Sekretär. Den Vorsitz 
führt ein Ministerialrat, der z. Z. nicht Techniker ist 
(Jurist). Zwei von den vortragenden Räten sind 
im Pauptamt Professoren an der technischen Hoch- 
schule. Zwei vortragende Räte wirken auch in 
baulichen Angelegenheiten der Forst= und Kameral- 
Verw mit. 
Die Bübteilung übt die Disziplinargewalt über 
die staatlichen BBeamten aus. Es untersteht ihr 
das staatliche Hoch B. nebst Denkmalpflege, das 
staatliche Fluß-, Brücken= und Dammbauwesen. 
Das B. der Eisenbahn Verw ist ausgeschlossen, 
ebenso das B. der dem Geschäftsbereich des Min- 
Inn unterstellten Kultur-Inspektionen, in welchem 
Gebiet die Ministerial-Abteilung für B. nur begut- 
achtend mitwirkt. Ferner wirkt sie mit in Ange- 
legenheiten der Kreisstraßen Verw speziell auf dem 
Gebiete der B-, Fluß-, Damm= und Schiffahrts- 
Pol, sowie der Straßen Pol und zwar in technischer 
und administrativer Hinsicht. Straßenneubauten 
werden begutachtet und genehmigt. Im Ge- 
meinde-, Kirchen= und Stiftungs B. erfolgt die Be- 
arbeitung der Bängelegenheiten, soweit erforder- 
lich, ebenfalls durch diese Ministerial-Abteilung. 
In wichtigeren Fällen kann in diesem Gebiet 
auf Antrag der oberen Verw Behörde, der Lokal- 
vorstände und der oberen Kirchenbehörde seitens 
der Ministerial--Abteilung für B. eine Begut- 
achtung von Entwürfen stattfinden (Al v. 6. 
01). 
Der Ministerial-Abteilung für B. ist ein bau- 
technisches und hydrographisches Bureau angeglie- 
dert, während ihr folgende BAemter unterstellt 
sind: 7 Hochbauämter, davon 3 in der Provinz 
Starkenburg (Darmstadt, Bensheim, 
Dieburg), 3in der Provinz Oberhessen (Gie- 
ßen, Friedberg, Alsfeld), 1 in der 
Provinz Rheinhessen (Mainz):; 2 Wasserbau- 
ämter in Rheinhessen (Mainz und Worms); 
1 Tiefbauamt in Bad--Nauheim. 
Für größere BäAusführungen werden außerdem 
nach Bedarf besondere Neubaubehörden errichtet. 
Z. Z. bestehen 1 Dammbaubehörde mit dem Amts- 
sit in Mainz, 5 Neubaubehörden für Hochbau- 
ten (Alzey, Mainz, Gießen, Darmstadt) und eine 
Straßenneubaubehörde in Erbach i. O. 
Die Geschäfte der im Jahre 1894 errichteten und 
1896 aufgehobenen 5 Straßenbauämter sind an 
die Kreisämter übergegangen, denen auch 
die Unterhaltung der Kunststraßen, die Ausübung 
der B= und Straßen Pol obliegt. An den Kreis- 
ämtern sind somit bedeutende technische Arbeiten 
zu leisten, weshalb bei jedem derselben ein Tech- 
niker als Kreisbauinspektor angestellt 
ist. In den meisten Kreisen ist dem Kreisbau- 
inspektor ein nicht angestellter Reg Baumeister bei- 
gegeben. Die Leitung der Beausfsichtigung der 
Geschäfte des Kreisbauinspektors steht dem Kreis- 
rat zu. Disziplinär untersteht der Kreisbauinspek- 
tor der Ministerial-Abteilung für B., die wie schon 
oben bemerkt in B= und Verwngelegenheiten der 
Kreisstraßen Verw, also im Arbeitsgebiet der Kreis- 
  
bauinspektion mitwirkt. Im ganzen bestehen im 
Großherzogtum Hessen 18 Kreisämter. 
Als weitere technische Behörden sind im Groß- 
herzogtum 4 Kultur-Inspektionen mit 
dem Sitz in Darmstadt, Mainz, Friedberg und 
Gießen eingerichtet. Sie unterstehen dem Min- 
Inn. Als Vorstände der einzelnen BAemter sind 
für den höheren Staatsdienst geprüfte BBeamte 
der entsprechenden Fachrichtung angestellt, die den 
Amtstitel „Bau--Inspektor“ führen. Bei der 
Kultur-Inspektion erfolgt die Anstellung mit dem 
Titel „Kultur-Inspektor"“. Diesen sind die erfor- 
derlichen technischen Hilfsbeamten beigegeben, die 
Hochbauaufseher, Brücken-, Dammmeister und 
Kulturtechniker. 
Die Baubeamten für den höheren 
Staatsdienst haben ihre Befähigung durch 
das Bestehen einer Staatsprüfung nachzuweisen 
(V v. 23. 1. 07). Die Voraussetzungen für die 
Zulassung zur Staatsprüfung sind: 
1. Ein vor Beginn des Fachstudiums erworbe- 
nes Reifezeugnis von einem Gymnasium, Real- 
Gymnasium, einer neunstufigen Ober-Realschule 
des Deutschen Reiches oder einer diesen Lehr- 
anstalten gleichwertig erachteten Anstalt des In- 
oder Auslandes. 
2. Der von der Großherzoglich technischen Hoch- 
schule erteilte Grad eines Diplom-Ingenieurs, 
welchem gleichsteht der von einer anderen tech- 
nischen Hochschule erteilte Grad eines Diplom-In- 
genieurs, wenn über Gleichstellung und Anerken- 
nung der Diplom-Prüfungen mit der zuständigen 
Reg Vereinbarungen getroffen sind. 
3. Eine unter staatlicher Leitung erfolgte Aus- 
bildung. Während der staatlichen Ausbildungszeit 
sind die Diplom-Ingenieure berechtigt den Titel 
„Regierungsbauführer“ zu führen. Die Ausbil- 
dungszeit beträgt 3 Jahre. Im ersten Jahre haben 
sich die BFührer mit den Vorbereitungen eines B 
und dem BBetrieb, sowie mit der Herstellung von 
BGegenständen in Werkstätten u. dgl. vertraut zu 
machen und sich bei der Aufstellung von Ent- 
würfen, Kostenanschlägen usw. zu beschäftigen. 
Während der beiden letzten Jahre sollen sich die 
BFührer mindestens 18 Monate bei den Leitungen 
von Beusführungen verwenden lassen. Hiernach 
sollen sie je 3 Monate in dem Bureau eines BAmtes 
und bei der Ministerial-Abteilung für B. tätig sein. 
Während der Ausbildung bei einer staatlichen 
Dienststelle wird in der Regel keine Vergütung 
gewährt, nur während der Beschäftigung bei Aus- 
führung von Bauten kann eine solche nach Maß- 
gabe der vorhandenen Mittel bewilligt werden. 
Mit dem Ausscheiden eines BFührers aus dem 
Staatsdienst erlischt der Titel „Regierungsbaufüh- 
rer“. Die Ablegung der Staatsprüfung erfolgt vor 
dem Ober-Prüfungsamt. Das Ober-Prüfungs- 
amt beschließt über die Zulassung zur Staats- 
prüfung. Die Prüfung umfaßt: 1. Die Bear- 
beitung eines durch Zeichnungen darzustellenden 
und eingehend zu begründenden Entwurfs nach bei- 
gegebenem Programm (häusliche Probearbeil). 
2. Die Bearbeitung von Aufgaben unter Auf- 
sicht. 3. Eine mündliche Prüfung. Nach bestan- 
dener Prüfung erfolgt auf Antrag die Verleihung 
des Titels „Regierungsbaumeister“ und Eintra- 
gung in die Liste der Staatsdienstanwärter. Ein 
Anspruch auf dauernde entgeltliche Verwendung 
im Staatsdienst steht den Reg Baumeistern nicht zu.
	        

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