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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

514 
rung. 3. Betriebsvorschriften, getrennt für die 
Abfindung nach dem Bottichraume, für die nach 
der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtuug und 
für die nach der Stoffmenge. 4. Alkoholausbeute- 
sätze. 5. St Erhebung. 6. Vorschriften für einzelne 
Brennereien. 7. Ueberwachungsvorschriften. 
3. Meßuhrordnung (M0O). In einem 
ersten Teil ist die Zulassung der amtlichen Meß- 
uhren und ihre Ueberwachung nach den bezüglichen 
Einzelheiten (Arten der Meßuhren; Anwendbar- 
keit derselben; Prüfung und Beglaubigung; Auf- 
stellung und Verschließung; amtliche Ueberwachung 
und Reinigung; Revision; Verfahren bei Störun- 
gen usw.) geregelt, ein zweiter Titel gibt eine Be- 
schreibung der Siemensschen Meßuhren und die 
Anweisung zu ihrer Aufstellung und Reinigung, 
und zwar getrennt für Alkoholmesser und für Pro- 
benehmer. 
4. Branntwein -Begleitscheinord- 
nung (BeglO). Nachdem sie Zweck und Ar- 
ten der BBegleitscheine bestimmt hat, ordnet sie 
weiter im einzelnen die Aemterbefugnis, das 
BBegleitschein-Ausfertigungs= und Empfangs- 
buch, die Einrichtung der Begleitscheine, die Aus- 
fertigung der Begleitscheine I, die Ausfertigung 
der Begleitscheine II, die Behandlung der auf Be- 
gleitschein Labgefertigten BSendungen unterwegs, 
die Erledigung der Begleitscheine II, den Ersatz der 
Begleitscheine 1 durch andere Abfertigungspapiere 
und die Behandlung der Begleitscheine nach be- 
endigter Nachprüfung. 
5. Brann twein-Lagerordnung(LO.). 
Im einzelnen wird näher geregelt: Vorausset- 
zungen für die Bewilligung eines Lagers, speziell 
auch eines Brennereilagers, sowie die Be- 
willigung selbst; Anmeldung der Räume und Ge- 
räte, Beschaffenheit, Vermessung und Bezeichnung 
der Lagergefäße; Vorschriften über Veränderun- 
gen; Führung von Lagerrolle, Belagsheften und 
Lagerbuch; Abfertigung zum Lager; Lagerung 
von B in Versandtgefäßen; Behandlung des B 
im Lager; Entnahme von Proben; steuerfreie Ab- 
schreibung von zu Grunde gegangenem Bj; StAuf- 
sicht; Abfertigung aus dem Lager; Austausch von 
Bdurch Umbuchung; Bestandsaufnahme; Aufhe- 
bung und Räumung des Lagers; Freigabe der 
Lagerräume; Lager für Herstellung von B Fabrika- 
ten; B ager in öffentlichen Nicderlagen, ander- 
weite Niederlegung von B in Zollniederlagen. 
6. Branntwein = Reinigungsord- 
nung (RO). Sie scheidet in dreifacher Weise, 
je nachdem es sich um Reinigungsanstalten, in de- 
nen der B unter dauerndem StWVerschlusse steht, 
um Reinigungsanstalten, welche unter ständiger 
amtlicher Bewachung stehen, und um Reinigungs- 
anstalten, für welche keine der beiden genannten 
Voraussetzungen zutrifft, handelt. Für jede der 
drei Arten von Reinigungsanstalten sind gewisse be- 
sondere Vorschriften in den Titeln 2 bis 4 erlassen, 
während der umfassendste Titel 1 allgemeine Be- 
stimmungen für alle drei Arten enthält, so über die 
Voraussetzungen für die Bewilligung der Vergün- 
stegung, über die Räume= und Gerätebehandlung, 
über die zu führenden Bücher, über die Abfertigung 
zu und aus der Anstalt, über die An-- und Abschrei- 
bungen, über die Behandlung der Nebenerzeug- 
nisse, über Bestandesaufnahme usw. 
7. Alkoholermittelungsordnung 
(AO). Nach allgemeinen einleitenden Vorschrif- 
Branntweinsteuer 
  
— 
ten und einer speziellen Behandlung der bei den 
steueramtlichen Ermittelungen der BöStärke anzu- 
wendenden Alkoholometer aind getrennt besondere 
Bestimmungen für die Abfertigung von B und für 
die Abfertigung von BFabrikaten getroffen, denen 
dann wiederum mit entsprechenden Hilfstafeln für 
die Berechnung der Bötärke versehene Anleitun- 
gen zur Bestimmung des Gehaltes an Nebenerzeug- 
nissen der Gärung und Destillation und zur Er- 
mittelung der Alkoholmenge mit Hilfe einer be- 
sonderen Brennvorrichtung angefügt sind. 
8. Branntweinsteuer-Befreiungs- 
ordnung (BfrO). Sie regelt zunächst in drei 
gesonderten Titeln das Verfahren für die steuer- 
freie BVerwendung von B, für die steuerfreie Aus- 
fuhr von B und BFabrikaten und für die St Ver- 
gütung. Bezüglich der steuerfreien Verwendung 
betreffen die näheren Einzelvorschriften den Um- 
fang der Befreiung, die Vergällung von B, die 
steuerfreie Verwendung von unvergälltem B und 
die Mitwirkung der Technischen Prüfungsstelle 
des Reichsschatzamts. Betreffs der steuerfreien 
Ausfuhr von B und BFabrikaten sind nach ein- 
gehenderen allgemeinen Bestimmungen besondere 
für die Ausfuhr von B, für die Ausfuhr von Trink- 
branntwein, Likören usw., für die Ausfuhr von 
alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und 
Mundwassern, für die Ausfuhr von nicht alkohol- 
haltigen Fabrikaten, für die Ausfuhr von Essig aus 
B, der mit Essig unvollständig vergällt ist, für die 
Ausfuhr von organischen Farben und ihren Vorer- 
zeugnissen gegeben. Die näheren Vorschriften des 
Titels über die St Vergütung haben die Nachwei- 
sungen über zu gewährende St Vergütungen, die 
Ausfertigung, das Erlöschen oder den Verlust, die 
Nachweisung und die Löschung der Vergütungs- 
scheine, sowie die Anrechnung oder Barzahlung des 
Vergütungsbetrages und die Bestätigung der An- 
rechnung oder Barzahlung zum Gegenstande. In 
einem 4., neu eingefügten, Titel wird die Ver- 
gällungspflicht näher behandelt. 
9. Vorschriften über die Brannt- 
weinstatistik. Dieselben beziehen sich teils 
auf die monatlichen, teils auf die jährlichen Nach- 
weisungen, welche von den Hebestellen und den 
Hauptsteuerämtern über BErzeugung usw. regel- 
mäßig aufzustellen und an das Kaiserliche Statisti- 
sche Amt, dem weitere Verarbeitung und Veröffent- 
lichung obliegt, einzusenden sind. 
10. Kontingentierungsordnung 
(KO). Diese fehlt augenblicklich, weil die frühere 
mit der alten Gesetzgebung zugleich als aufgehoben 
anzusehen, der Erlaß einer neuen aber einem späte- 
ren Zeitpunkt vorbehalten ist. 
11. Ausführungsanweisung für 
die Festsetzung des Durchschnitts- 
brandes. Es wird geregelt die Festsetzung des 
Durchschnittsbrandes im regelmäßigen Verfahren, 
die Zuweisung eines vorläufigen Durchschnitts- 
brandes, die Grundsätze für die Veranlagung zum 
Durchschnittsbrand und das Verfahren dabei, die 
Festsetzung eines Durchschnittsbrandes aus Grün- 
den der Billigkeit, die nachträgliche Erhöhung des 
Durchschnittsbrandes sowie endlich der Durch- 
schnittsbrand neu entstehender Brennereien. 
12. Essigsäure-Ordnung (EO)h. Nach 
umfassenderen allgemeinen Bestimmungen wird im 
einzelnen behandelt die Anmeldung der Essigsäure- 
fabriken, Vermessung und Aufbewahrung der Ge- 
 
	        

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