Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Interregnum.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.
Author:
Triepel, Heinrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Interregnum
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

—- 2 — 
das Reich auch als zusammengesetzter Staat und trotz aller Decentrali- 
sation bis zum Zusammenbruche stetsein Staat mit monarchischer Spitze. 
Nicht weil es an einer solchen fehlte, sondern weil sie zu schwach ge- 
worden war, um wirken zu können, fiel das Reich in Trümmer.') 
III. Wie schon angedeutet wurde, erlangte das Interregnum für 
Deutschland erhöhte Bedeutung in dem Augenblicke, in dem die 
Wahlmonarchie als die Staatsform des Reichs verfassungsmässig ge- 
sichert war.?2) Sobald es Rechtens war, dass der deutsche König 
allein durch die Wahl der Kurfürsten, nicht nach Erbrecht die 
Krone empfing, war auch das Interregnum eine verfassungsgesetz- 
liche Nothwendigkeit geworden: zwischen dem Wegfalle des Königs 
und der Krönung seines Nachfolgers musste der Regel nach ein 
Zwischenraum ohne König liegen. Es war sonach eine innere Noth- 
wendigkeit, dass der völlige Ausbau der Wahlmonarchie zugleich 
auch die Gestaltung fester Rechtssätze über das Interregnum, über 
den zeitweiligen Ersatz des weggefallenen Herrschers, über die Per- 
sonen, die diesen Ersatz zu leisten berechtigt und verpflichtet waren, 
und über Umfang und Inhalt ihrer Rechte während ihrer Geschäfts- 
führung mit sich brachte. Deshalb war auch das erste grosse Staats- 
grundgesetz, welches das Wahlprinzip für alle künftigen Zeiten zum 
Grund- und Eckstein des deutschen Verfassungsbaues setzte, die 
goldene Bulle, gleichzeitig das erste Reichsgesetz, das für das Inter- 
regnum und für die Reichsverwesung während der Zeit der Thron- 
erledigung einigermassen erschöpfende Vorsorge traf. Allein, wie 
wir wissen, dass die goldene Bulle das Wahlrecht nicht einführte, 
sondern dessen schon errungenen Sieg über das Erbrecht zur gesetz- 
lichen Gewissheit machte, so dürfen wir auch mit Sicherheit annehmen, 
dass das, was sie über Interregnum und Reichsvikariat bestimmte, 
nicht einer reinen gesetzgeberischen Initiative entsprang, vielmehr 
das Ergebniss einer weiter zurückreichenden geschichtlichen Ent- 
wicklung war. Denn Interregna hatte es ja auch vor der goldenen 
Bulle genug gegeben, und die Lücke, die in jedem einzelnen durch 
des Königs Tod entstanden, war doch sicherlich in irgend einer Art, 
wenn auch unvollkommen, ausgefüllt worden. 
  
1) Im Wesentlichen gleich Bei, Theorie der Staatenverbindungen, S. 119. 127, 
und, wenngleich nicht ganz konsequent, SchuLze, Deutsches Staatsrecht, I. S. 50 ff. 
S. auch HazBeruin, Handbuch des teutschen Staatsrechts I. S. 125—155, insbes. 
S. 152 (leider ohne Verständniss für das Wesen des zusammengesetzten Staates) 
und Leıst, Lehrbuch des teutschen Staatsrechts S. 54. 61. 
2) Zoerrr 1. S. 167.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment