Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Interregnum.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.
Author:
Triepel, Heinrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Interregnum
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Dogmatisches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

— 94 — 
suzeränen Staates übt dessen provisorische Regierung die Herrschaft 
über den Vasallenstaat aus; ermangelt dieser des Trägers der Staats- 
gewalt, wie z. B. Bulgarien nach der freiwilligen Abdankung des 
Fürsten Alexander, so werden die dem Staate als dem Unterthan des 
Suzeräns obliegenden Pflichten von einer provisorischen Regierung 
ausgeübt. Ob der Suzerän auf die Beendigung des Interregnums des 
Vasallenstaates durch Ernennung oder Bestätigung eines neuen Monar- 
chen eine Einwirkung ausüben darf, richtet sich nach der konkreten 
Verfassung. 
VI So haben wir schliesslich an die letzte Frage heranzugehen: 
an das Problem des Interregnums im Bundestaate und im Glied- 
staate des Bundesstaates, 
Nun haben wir oben ausgeführt, dass ein Zwischenreich in dem 
von uns angenommenen Sinne nur in einer Monarchie denkbar 
ist. In Anwendung auf den Bundesstaat kann demnach in einem 
demokratischen Bundesstaate von einem Interregnum niemals ge- 
sprochen werden, weder von einem Interregnum im demokratischen 
Bundesstaate als solchen noch in dem demokratisch organisirten 
Gliedstaate eines Bundesstaates. Die beiden grossen republikanischen 
Bundesstaaten der Gegenwart, die Vereinigten Staaten von Amerika 
und die Schweizer Eidgenossenschaft, fallen also aus dem Bereiche 
unserer Betrachtung ebenso heraus wie die zum deutschen Reiche 
gehörigen drei hanseatischen Republiken. Nur wo die Monarchie 
sich im Bundesstaate findet, sei es im Centralstaate selbst oder in einem 
seiner Glieder, wird die Frage des Interregnums bedeutsam. In 
diesem Satze ist die Zahl der Möglichkeiten eines Interregnums ent- 
halten. Wenn wir nämlich als das charakteristische Kennzeichen 
des Bundesstaates kurz bezeichnen, dass er ein aus mehreren 
Staaten zusammengesetzter und deren Unterthanen beherrschender 
Staat ist, so ist denkbar einmal, dass der Centralstaat selbst mon- 
archisch organisirt, d. h. dass der Träger der Staatsgewalt des Ge- 
samtstaates eine physische Person ist. Je nachdem nun die den 
Gesamtstaat bildenden Einzelstaaten sämtlich oder zum Theil 
monarchisch oder sämtlich nicht monarchisch verfasst sind, kann 
in einem solchen Bundesstaate ein Interregnum sowohl im Central- 
staate wie im Gliedstaate, oder nur im Centralstaate statthaben. 
Oder aber: der Gesamtstaat ist als soleher keine Monarchie, seine 
Herrschaft ist nicht an ein persönliches Subjekt zu eigenem Rechte 
geknüpft, sondern steht gleichviel welchen anderen mehreren 
Trägern zu, aber die Gliedstaaten sind sämtlich oder zum Theil
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment