74 Feststellungsprozeß.
Dieses Gesetz ist aber verloren, nicht glossiert und galt im Abend—
lande nicht; hier nahm man eine Vorlegungspflicht nur mit Be—
schränkung an.
2. Nach heutigem Recht kann die Pflicht sein: eine
a) prozessuale: jede Prozeßpartei ist gehalten, diejenigen
Urkunden vorzulegen, die sie, wenn auch nur in vorbereitenden
Schriftsätzen erwähnt hat, 88 142, 423 Z.P.O.; ferner besteht
eine Pflicht der Vorlegung der Handelsbücher, § 45 H. G. B. Beides
ist allerdings keine eigentliche Pflicht: gibt die Partei die Urkunde
nicht heraus, so kann das Gericht annehmen, daß die
Angaben des Gegners richtig sind, § 427 Z.P.O.; vgl. oben
S. 52).
b) bürgerrechtliche.
0) Eine solche besteht bei
dao) Eigentum; vgl. B. G. B. § 952;: der Schuldschein steht
kraft Gesetzes im Eigentum des Gläubigers;
88) Vertrag; vgl. B. G. B. 88 402, 444: der Abtretende hat
dem neuen Gläubiger, der Verkäufer dem Käufer die beweisdienlichen
Urkunden zu übergeben;
77) sog. gemeinsamen Urkunden, d. h. bei solchen, die
zur Bestätigung eines Rechtsverhältnisses errichtet sind, an dem der
Beweisführende zivilrechtlich beteiligt ist; sie beruht auf der Zugehörigkeitseigenschaft
der Urkunde, § 810 B. G. B.; bezügl.
des Testaments vgl. § 2264 B. G. B.
8) Ist der Inhaber dieser Urkunden ein Dritter, so muß man
sie in einem besonderen Prozesse von ihm verlangen, wofür im
schwebenden Prozeß eine Frist zu setzen ist (88 429, 431 Z.P.O.).
Ist der Prozeßgegner der Inhaber, so geht die Verpflichtung
in ein Gehaltensein über, d. h. es tritt, wenn er sie nicht vorlegt,
der oben erwähnte Nachteil ein.
3. Ueber die Vorlegungsgebundenheit des Prozeßgegners wird im
schwebenden Prozeß durch Zwischenurteil entschieden; leugnet er
den Besitz, so ist ihm der Vorlegungseid aufzuerlegen (§ 426 Z.P.O.).
Vgl. auch S. 45, 82.
V. Form der Beweisantretung, 88 420, 421, 428, 432;
Vorlegungsantrag, §§ 424, 430 Z.P.O.