Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

74  Feststellungsprozeß.

Dieses  Gesetz  ist  aber  verloren,  nicht  glossiert  und  galt  im  Abend—
lande  nicht;  hier  nahm  man  eine  Vorlegungspflicht  nur  mit  Be—
schränkung  an.

2.  Nach  heutigem  Recht  kann  die  Pflicht  sein:  eine

a)  prozessuale:  jede  Prozeßpartei  ist  gehalten,  diejenigen
Urkunden  vorzulegen,  die  sie,  wenn  auch  nur  in  vorbereitenden
Schriftsätzen  erwähnt  hat,  88  142,  423  Z.P.O.;  ferner  besteht
eine  Pflicht  der  Vorlegung  der  Handelsbücher,  §  45  H.  G.  B.  Beides
ist  allerdings  keine  eigentliche  Pflicht:  gibt  die  Partei  die  Urkunde
  nicht  heraus,  so  kann  das  Gericht  annehmen,  daß  die
Angaben  des  Gegners  richtig  sind,  §  427  Z.P.O.;  vgl.  oben
S.  52).

b)  bürgerrechtliche.

0)  Eine  solche  besteht  bei

dao)  Eigentum;  vgl.  B.  G.  B.  §  952;:  der  Schuldschein  steht
kraft  Gesetzes  im  Eigentum  des  Gläubigers;

88)  Vertrag;  vgl.  B.  G.  B.  88  402,  444:  der  Abtretende  hat
dem  neuen  Gläubiger,  der  Verkäufer  dem  Käufer  die  beweisdienlichen
  Urkunden  zu  übergeben;

77)  sog.  gemeinsamen  Urkunden,  d.  h.  bei  solchen,  die
zur  Bestätigung  eines  Rechtsverhältnisses  errichtet  sind,  an  dem  der
Beweisführende  zivilrechtlich  beteiligt  ist;  sie  beruht  auf  der  Zugehörigkeitseigenschaft
  der  Urkunde,  §  810  B.  G.  B.;  bezügl.
des  Testaments  vgl.  §  2264  B.  G.  B.

8)  Ist  der  Inhaber  dieser  Urkunden  ein  Dritter,  so  muß  man
sie  in  einem  besonderen  Prozesse  von  ihm  verlangen,  wofür  im
schwebenden  Prozeß  eine  Frist  zu  setzen  ist  (88  429,  431  Z.P.O.).
Ist  der  Prozeßgegner  der  Inhaber,  so  geht  die  Verpflichtung
in  ein  Gehaltensein  über,  d.  h.  es  tritt,  wenn  er  sie  nicht  vorlegt,
  der  oben  erwähnte  Nachteil  ein.

3.  Ueber  die  Vorlegungsgebundenheit  des  Prozeßgegners  wird  im
schwebenden  Prozeß  durch  Zwischenurteil  entschieden;  leugnet  er
den  Besitz,  so  ist  ihm  der  Vorlegungseid  aufzuerlegen  (§  426  Z.P.O.).
Vgl.  auch  S.  45,  82.

V.  Form  der  Beweisantretung,  88  420,  421,  428,  432;
Vorlegungsantrag,  §§  424,  430  Z.P.O.