Die Anfänge König Friedrich Wilhelms VI. 145
wegen behindert werde. Aber auch alle Institutionen, die den konstitutionellen
sich nähern oder in diese überzugelten drohen, sind daher für
Dreußen nicht annebmbar.“ Wie ist nun aber jener Gefahr zu begegnen?
Der Hrinz meint: durch Teilung der Befugnisse. Ausschließlich über den
Staatshaushalt soll der allgemeine Landtag (die Reichsstände) beraten,
die vereinigten Ausschüsse ebenso ausschließlich dagegen über die Entwürfe
neuer Gesetze. Er will also „die Attributionen scharf auseinander
halten“. Die reichsständische Dersammlung erhält nur die Befugnis, über
neue Steuern und Anleilten zu beraten, während die bisherigen vereinigten
Ausschüsse das Recht der Gesetzesberatung üben. Er ist nicht
dagegen, diesem Rechte noch eine weitere Ausdehnung zu geben, wenn
nur „die gefährliche Geldfrage“ den Ausschüssen entzogen bleibt. Als
das Fundament der ständischen Derfassung endlich sieht er die Hrovinziallandtage
an.
Als besonders schwierig und bedenklich galt in der Immediat—
kommission, welche die Derfassung vorzubereiten hatte, die Frage, wie es
in Kriegszeiten mit den notwendig werdenden Anleihen gehalten werden
solle, da doch zu allen die Sustimmung der Reichsstände erforderlich sei.
Der Hrinz gebht in der Denkschrift auch auf diese Frage ein. Er kennt
den Geist, der das Dreußenvolk beseelt; darum erscheint ihm die Frage
ganz einfach. Swar solange ein Krieg sich erst vorbereite und das Geheimnis
bewahrt werden müsse, meint er, sei es nicht möglich, die Reichsstände
um eine Anleihe anzugehen: da müßten der Staatsschatz und Dereinbarungen
mit den großen Geldinstituten des Staates genügen. Aber
hat der Krieg einmal begonnen und wird dann eine Anleihe notwendig,
„so Rat es nicht das geringste Bedenken, die Reichsstände zu berufen“.
Er weiß, sie werden dann die Regierung nicht im Stiche lassen. In
Friedenszeiten freilich, setzt er hinzu, dürfen Anleihen nur im äußersten
Notfalle abgeschlossen werden, so daß jeder die Motwendigkeit einsieht und
die Schande auf den Derneinenden fällt. Aber durchaus ist es die
Meinung des Hrinzen, daß den Ständen, da sein königlicher Dater jederzeit
nur beratende Stände in Aussicht gestellt, nur eine beratende Stimme
gewährt werden dürfe. Mit der nachdrücklichen Derwahrung schließt er
daher die Denkschrift: „Alle Beratungen aller drei ständischen Dersammlungen
sind durchaus konsultativ; von einem Bewilligungsrecht irgend
einer Art darf nie die Rede sein.“
Die Denkschrift verfehlte ihres Eindrucks auf den König nicht. Auf
den Wunsch des Hrinzen legte er sie der Immediatkommission zur gutachtlichen
Außerung vor. Diese indes stimmte ihr nicht zu. Die Folge
Waiser-Wilhelm. 10